04.08.2026
Steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat – die Aktivrente soll Ruheständler im „aktiven Dienst“ halten bzw. wieder dorthin zurückführen.
Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zur genannten Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Rentner die steuerlichen Aspekte kennen:
Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Übersteigt der Lohn den Freibetrag von 2.000 Euro, wird die Differenz monatlich sofort besteuert. Der übersteigende Hinzuverdienst erhöht zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte – für Alters- und Betriebsrente sowie für Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte.
Steuererklärungen: Die Aktivrente löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Eine Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, um die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung absetzen zu können.
Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abzugsfähig. Stehen Werbungskosten allerdings sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen in Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Quelle: meditaxa Redaktion