Durchführung der Richtgrößenprüfung bei Gemeinschafts­praxen

18.05.2026

Bei der Richtgrößenprüfung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sind für die Prüfung und Ermittlung der Vergleichswerte die gesamten Fälle der BAG auf dem jeweiligen Fachgebiet heran­zuziehen.

Eine separate Prüfung der einzelnen Mitglieder der BAG ist nicht zulässig. Wenn die BAG nur für einzelne Quartale eines Prüfzeitraums bestanden hat, muss jedenfalls für diese Quartale auf die Fälle der BAG zurückgegriffen werden. Bei gemischten Gemeinschaftspraxen ist im Rahmen der Richtgrößenprüfung jeder Fachbereich einzeln zu prüfen und mit den jeweils passenden Standardwerten zu vergleichen. Die Frage, welche Vergleichsgruppe bei einer fachübergreifenden BAG heranzuziehen ist, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Fachrichtungen und der konkreten Zusammensetzung der BAG beantwortet werden. Dabei können die Abrechnungswerte der Arztgruppen entsprechend der Zusammensetzung der BAG gewichtet werden. 

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2025 – L 5 KA 2116/24