18.02.2026
Eine Personengesellschaft ist danach auch dann freiberuflich im steuerlichen Sinne tätig, wenn sich einer ihrer Gesellschafter ganz überwiegend um die kaufmännische Führung der Personengesellschaft kümmert und nur äußerst geringfügig freiberuflich tätig wird. Die Personengesellschaft unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. An sich erfordert die Freiberuflichkeit, dass an der Personengesellschaft nur Freiberufler beteiligt sind und dass diese auch tatsächlich jeweils eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Bei einer größeren Personengesellschaft – in dem vom BFH entschiedenen Fall waren es sieben Gesellschafter – gehört aber auch die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft zur freiberuflichen Tätigkeit, so dass auch ein überwiegend kaufmännisch tätiger Gesellschafter, der Angehöriger der freien Berufe ist, freiberuflich tätig sein kann.
HINWEIS
Da der kaufmännisch tätige Gesellschafter nach der aktuellen BFH-Entscheidung „äußerst geringfügig“ freiberuflich tätig sein muss, ist darauf zu achten, dass er regelmäßig einzelne Aufträge selbst ausführt und – z. B. als Ärztin oder Arzt –
Patienten selbst behandelt oder zumindest berät und dass dies auch dokumentiert wird. Ist es dem kaufmännisch tätigen Gesellschafter voraussichtlich nicht möglich, geringfügig selbst freiberuflich tätig zu sein, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, die kaufmännischen Aufgaben einem angestellten Geschäftsführer zu übertragen.