01.08.2025
Nicht jede Veranstaltung von Unternehmen erfüllt automatisch den Begriff der Betriebsveranstaltung.
Was zählt als Betriebsveranstaltung, wie häufig dürfen sie stattfinden und welche Personen umfasst der Teilnehmerkreis?
Ob Sommerfest oder Betriebsausflug –
es sind immer steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Die Definition einer Betriebsfeier nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG besagt folgendes:
„Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Ob die Veranstaltung von Arbeitgebern, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.“
Setzt sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen (aktive und ehemalige Arbeitnehmer), deren Begleitungen, ggf. Leiharbeitende oder Arbeitnehmern anderer Einrichtungen im Praxisverbund zusammen, ist von einer Betriebsveranstaltung auszugehen. Diese können z. B. als Betriebsausflüge, Sommerfeste und Weihnachtsfeiern stattfinden.
Für den steuerlichen Freibetrag von 110 Euro p. P. muss die Betriebsveranstaltung allen, beziehungsweise einem Teil der Betriebsangehörigen offen stehen. Ausnahmen sind möglich, wenn durch die Begrenzung des Teilnehmerkreises bestimmte Arbeitsgruppen nicht bevorzugt werden. Nach höchstrichterlicher Entscheidung kann eine Betriebsveranstaltung aber auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Betriebsangehörigen oder nur einem Betriebsteil offensteht – z. B. bei Weihnachtsfeiern für das Pflegepersonal in
einem Krankenhaus. Die Verwaltung wendet das Urteil inzwischen an. Beispiele für begünstigte Betriebsveranstaltungen:
Sonderfälle: Jubiläums- und Verabschiedungsfeste sorgen häufig für Streitfälle vor Gericht, da die Ehrung einzelner Arbeitnehmer eigentlich keine Betriebsveranstaltung darstellt. Zu Sachzuwendungen aus solchem Anlass gibt es jedoch eine – inhaltlich überholte und in sich nicht schlüssige – Richtlinienregelung der Verwaltung (R 19.3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 LStR 2023):
Diese Regelung wird vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem aktuellen Urteil kritisiert: Die Unterscheidung der Aufwendungen in diese anlässlich einer Verabschiedung, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro insgesamt zu Arbeitslohn führen sollen, und in jene anlässlich eines (runden) Geburtstages, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro lediglich hinsichtlich der betroffenen Person und ihrer privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Veranstaltet ein Unternehmen anlässlich der Verabschiedung einer angestellten Person einen Empfang, so ist auch bei Überschreiten der Freigrenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Betriebsfest oder um eine private Veranstaltung einzelner Arbeitnehmer handelt. Zudem ist das FG der Auffassung, dass ein Fest anlässlich der Diensteinführung oder Verabschiedung eher im betrieblichen Interesse liegt als eine Geburtstagsfeier.
Die endgültige Klärung hierzu ist dem Bundesfinanzhof (BFH) vorbehalten. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 18/24). Entsprechende Fälle sollten unbedingt offengehalten werden. Denkbar ist das bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs, aber spätestens erforderlich bei der persönlichen Einkommensteuererklärung. (Urteile: BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22; FG Niedersachsen, Urteil vom 14. Mai 2024 - 8 K 66/22;)
Wer die Feste feiern will, wie sie fallen, muss einiges beachten
Der steuerliche Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag von 110 Euro nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Das wären bei einer Feier für 120 Euro je Person 10 Euro. Wird der Freibetrag überschritten, ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich.
Aktuelle Rechtsprechung zur Pauschalbesteuerung
Eine aktuelle Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Anlässe, die sich nur an bestimmte Unternehmensangehörige wendet – z. B. den oberen Führungskreis – für steuerlich begünstigte Veranstaltungen genutzt werden können. Laut BFH gilt die Pauschalbesteuerung auch für Veranstaltungen mit ausgewähltem Teilnehmerkreis: Dem Begriff der Betriebsveranstaltung lasse sich nicht entnehmen, dass eine Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen müsse. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift mit Wirkung ab 2015 umstrukturiert und die Voraussetzung des „Offenstehens“ nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags von 110 Euro (im Satz 3 der Vorschrift) normiert. Da die Verwaltung die Entscheidung inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, ist sie damit in entsprechenden Fällen uneingeschränkt anwendbar (BStBl 2024 II S. 748).
Steuerliche Regelungen für mehr als zwei Betriebsveranstaltungen
Nehmen Mitarbeiter an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können Arbeitgeber auswählen, für welche beiden Veranstaltungen der Freibetrag gelten soll. Alle weiteren Veranstaltungen, an denen entsprechende Mitarbeiter teilnehmen, sind steuerpflichtig.
Das steuerliche Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen wird Arbeitgebern zugestanden, weil sie die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeiter führen, pauschal versteuern können. Dadurch können sie die Veranstaltung mit den niedrigsten Kosten im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen.
Beispiel: In einem MVZ finden im Jahr 2025 drei Betriebsveranstaltungen statt, an denen jeweils alle Arbeitnehmer teilnehmen. Der auf die einzelnen Teilenehmenden entfallende Vorteil beläuft sich bei
Alle Veranstaltungen liegen zwar jeweils im Rahmen des Freibetrags von 110 Euro, der Freibetrag kann aber für eine der Veranstaltungen nicht berücksichtigt werden. Hier bietet es sich an, für den Betriebsausflug die geldwerten Vorteile in Höhe von 75 Euro der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.
Nehmen in unserem Beispiel nicht alle Arbeitnehmer an allen Betriebsveranstaltungen teil, muss für jede einzelne Veranstaltung dokumentiert werden, wer tatsächlich dort war und die Grenze von zwei Veranstaltungen überschritten hat. Für Arbeitgeber kann es in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, eine aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen zuvor nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern, um die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung nutzen zu können. Alternativ zur Pauschalbesteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen der jeweiligen Arbeitnehmer (ELStAM) besteuert werde
WICHTIG
Versteuern Arbeitgeber eine Zuwendung anlässlich einer
Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder von Arbeitgebern pauschal besteuerte Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung stellt aber kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Versteuerung (pauschal oder individuell) nachträglich geändert, wirkt sich das auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Der Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch die Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.
Dafür ist der 28. Februar des Folgejahres als spätester Termin vorgesehen.
Teilnahme an der Betriebsveranstaltung:
Erfüllung beruflicher Aufgaben
Dient die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. wenn Vorgesetzte die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf sie oder ihn entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn. Freibetrag nicht ausgeschöpft? Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro kann für eine einzelne Betriebsveranstaltung und je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Führen Arbeitgeber nur eine einzelne Betriebsveranstaltung durch, kommt es nicht zur Verdoppelung des Freibetrags – allerdings kann ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag für eine Betriebsveranstaltung nicht anteilig auf die andere Betriebsveranstaltung oder auf andere Arbeitnehmer übertragen werden.
meditaxa Redaktion | Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 14. Oktober 2015,
IV C 5 - S 2332/15/10001,
BFH, Urteil vom 27. März 2024 – Az. VI R 5/22