Die neue Aktivrente

01.02.2026


Das Aktivrentengesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten, nachdem Bundestag und Bundesrat die Regelungen im Dezember 2025 beschlossen hatten. Weiter bleibt zu klären, ob Selbstständige in die Aktivrente miteinbezogen werden sollten, um zusätzliche Wachstumsimpulse zu erzielen. Aktuell gilt dieses neue Konzept nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung.


HINWEIS

Wer mehr als 2.000 € brutto verdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Rentner, die aus einer abhängigen Beschäftigung 3.000 €/Monat verdienen, müssten künftig nur 1.000 € versteuern.

Steuerfreibetrag:

Bis zu 2.000 Euro brutto monatlich (also bis zu 24.000 Euro brutto im Jahr) sind steuerfrei bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung); Der steuerfreie Hinzuverdienst wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt – also bereits über den Lohnsteuerabzug, nicht erst über die Steuererklärung. Wenn Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchten, ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Arbeitgeber haben diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Auf die steuerfreie Aktivrente greift kein Progressionsvorbehalt – sie erhöht also nicht den Steuersatz für das übrige Einkommen.

Sozialabgaben:

Die Sozialversicherungspflicht bleibt auch bei der Aktivrente bestehen, um die Stabilität der Sozialkassen zu gewährleisten. Auf den Verdienst entfallen daher weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

  • Krankenversicherung: i. d. R. gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der ermäßigte Satz (14,0 %) gilt in der Regel nur für Rentner ohne Krankengeldanspruch. 
  • Pflegeversicherung: Hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge paritätisch; für kinderlose Versicherte gilt weiterhin der Beitragszuschlag. 

Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozentpunkten und einem Kind über 25 Jahren belaufen sich die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer auf ca. 10,35 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Einkommen als Aktivrentner/in in Höhe der vollen 2.000 Euro brutto würden so 207 Euro abgezogen werden, im Ergebnis bekämen diese dann 1.793 Euro heraus.

Wer kann die Aktivrente nutzen – und wer nicht?

Die Aktivrente soll ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen oder der Rentenbezug aufgeschoben werden soll. Ausgeschlossen von der Aktivrente sind Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufler, Selbstständige in Land- und Forstwirte, Beamte sowie Minijobber.

meditaxa Redaktion/drpa