20.02.2026
Lohnsteuer-Freigrenze gilt für alle Mitarbeiter
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Nutzung von Fitnessstudios ermöglichen, können sich freuen: Für die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gilt die gesamte Mitarbeiteranzahl – nicht nur die der tatsächlich Nutzenden. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin einen pauschalen Vertrag mit einem Verbundanbieter geschlossen. Das Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil anhand der im Fitnessstudio gebuchten Lizenzen, die erheblich unter der Anzahl der registrierten Mitarbeiter lagen, und forderte daraufhin Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht (FG) entschied zugunsten der Arbeitgeberin: Die gesamten Vertragskosten sind gleichmäßig auf alle registrierten Beschäftigten umzulegen. Da der anteilige Betrag je Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter unter der Freigrenze lag, ist der Firmenfitnesszuschuss als steuerfrei anzusehen.
Quelle: Sachbezugsfreigrenze: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2025, Az. 3 K 10/24