Arbeiten trotz Krankschreibung – ist das erlaubt?

20.08.2025

Wir beantworten Fragen zur Zulässigkeit, zu den gesetzlichen Regelungen und zum Versicherungsschutz


Wenn Mitarbeiter trotz Krankschreibung im Homeoffice oder vor Ort arbeiten, stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier häufig Fragen zur Zulässigkeit, zur gesetzlichen Regelung und zum Versicherungsschutz. 

Eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein rechtliches Arbeitsverbot dar. Sie ist vielmehr eine medizinische Einschätzung darüber, wie lange jemand voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Fühlen sich Mitarbeiter wieder arbeitsfähig, dürfen sie trotz bestehender Krankschreibung arbeiten. Der Schutz durch die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung bleibt bestehen. Ausnahmen gelten nur bei Beschäftigungsverboten, z. B. für schwangere Arbeitnehmerinnen. Für Arbeitgeber gilt jedoch die Fürsorgepflicht – der vorschnelle Einsatz nachweislich arbeitsunfähiger Personen kann zu einem Pflichtverstoß und im schlimmsten Fall zu Schadensersatzansprüchen führen.

HINWEIS
Ob jemand arbeits(un)fähig ist, richtet sich danach, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit unbedenklich ausgeübt werden kann, oder ob sich dadurch der Gesundheitszustand ggf. verschlechtert.

Nehmen offiziell krankgeschriebene, aber wieder arbeitsfähige Mitarbeiter ihre Arbeit früher auf, müssen Arbeitgeber den Gesundheitszustand beurteilen: Macht die Person einen fitten Eindruck, genügt ihre eigene Erklärung über die Arbeitsfähigkeit. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich, auch wenn manche Arbeitgeber eine offizielle „Gesundschreibung“ verlangen. Diese ist im deutschen Gesundheitswesen aber nicht vorgesehen, da eine Krankschreibung nur eine Prognose darstellt. Wer sich vorzeitig genesen wieder an den Arbeitsplatz begibt, ist weiterhin über die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung abgesichert. Das gilt auch für den Arbeitsweg und bei kurzfristigen Einsätzen, z. B. wenn eine Person mit gebrochenem Fuß die reguläre Tätigkeit nicht ausüben, aber an einer kurzen beruflichen Pflichtveranstaltung (bspw. Besprechung) teilnehmen kann – vorausgesetzt, dies erfolgt freiwillig und gefährdet die Genesung nicht. 

Beschäftigte tragen gleichermaßen Verantwortung wie ihre Arbeitgeber, denn sie dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit nicht verschweigen. Zudem sollte ihre Genesung nicht durch eine verfrühte Rückkehr oder unbedachte Aktivitäten in der Freizeit gefährdet werden. 

meditaxa Redaktion | drpa