Besondere Anforderungen

07.09.2025

Werbung für osteopathische Behandlungen


Werbung für eine medizinische Osteopathiebehandlung muss sich auf wissenschaftliche Fakten stützen und wissenschaftlich umstrittene Aussagen müssen entsprechend transparent gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Die Bekanntmachung der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.08.2009 über die Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Behandlungen belegt weiterhin ihre allgemein fachlich umstrittene therapeutische Wirksamkeit. Folglich müssen damit Werbende, die bei Durchschnittverbrauchern den Eindruck eines therapeutischen Erfolgs erzielen, der durch die beworbene osteopathische Behandlung erreicht werden könne, im gerichtlichen Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit der Behandlung darlegen und ggf. beweisen (bzw. im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft machen), ohne dass diese Aussage durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt wird. 

Quelle: Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.12.2024 – 5 U 9/24