20.02.2026
Verspätete Abrechnungen jenseits der Frist führen auch bei Poolärzten zum vollständigen Honorarverlust.
Denn wer im ärztlichen Bereitschaftsdienst arbeitet, ist Teil der vertragsärztlichen Versorgung und unterliegt denselben Regelungen – unabhängig von einer eigenen Zulassung. Im konkreten Fall hatte ein Poolarzt aus Bayern geklagt, der seine Leistungsabrechnungen für das vierte Quartal 2017 erst im Dezember 2018 und für das erste Quartal 2018 erst im Februar 2019 eingereicht hatte. Da die landesrechtliche Frist von neun Monaten nach Quartalsende überschritten war, verweigerte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayern die Honorarzahlung. Gestützt durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtshofs (BSG) blieben Widerspruch und Klagen in allen Instanzen erfolglos sowie die Nicht-Zulassungsbeschwerde in Kassel: Notfallbehandlungen gesetzlich Versicherter gehören auch dann zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie von Nicht-Vertragsärzten oder Krankenhausambulanzen erbracht werden. Eine Sonderstellung oder verlängerte Fristen gibt es daher nicht. Die Neun-Monats-Frist ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 13/24 B