Kooperationsvertrag zwischen Klinik und BAG

13.05.2026

Im Krankenhaus tätige Ärzte können abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sein

Kooperieren niedergelassene Nephrologen mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auf vertraglicher Basis mit einem Krankenhaus, das über keine eigene nephrologische Fachabteilung verfügt, so begründet diese Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht, sofern die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im vollstationären, teilstationären oder ambulanten Sektor erbracht werden. Dass der Kooperationsvertrag nicht von den Vertragsärzten selbst, sondern im Namen der in der Rechtsform einer GbR betriebenen BAG geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Honorarärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt.

Im entschiedenen Fall bestand ein vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Die ärztlichen Leistungen wurden im Krankenhaus bei dessen Patienten und grundsätzlich unter Verwendung der krankenhauseigenen Mittel erbracht. Die Einrichtungen und das medizinische Personal der Klinik standen ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht. Das Recht der BAG, die jeweils am Krankenhaus einzusetzenden Ärzte oder deren Vertretungen selbst zu bestimmen, führt nicht zu einer anderen Einordnung. Die Höchstpersönlichkeit einer Leistung ist zwar regelmäßig ein Indiz für eine Beschäftigung, ihr Fehlen führt aber nicht zwingend zur Selbstständigkeit.

Die ab dem 01.04.2022 geltende Gesetzesfassung des § 7a Abs. 1 SGB IV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund nur noch über das Vorliegen von Beschäftigung oder Selbstständigkeit und nicht mehr aber über die Versicherungspflicht zu entscheiden hat, betrifft nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur bis zum 31.03.2022 noch nicht abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren oder danach neu zu treffende Statusentscheidungen. Die Korrektur einer bereits 2017 getroffenen behördlichen Entscheidung (hier: Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung) allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ist dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung nicht dienlich. 

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R