22.05.2026
Mitgesellschafter einer privatärztlichen Gemeinschaftspraxis, die in einer Privatklinik ohne Versorgungsvertrag als leitende Ärzte geführt werden und Patienten der Praxis in der Klinik stationär operieren, können der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen.
Die in einem Krankenhaus geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung erzeugen regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit. Das gilt grundsätzlich auch für stationäre Leistungen in einer Privatklinik.
Wer mit einer Klinik keinen Dienstvertrag geschlossen hat und nicht in den Klinikalltag eingebunden ist, kann auch bei eigenen Einsätzen wie Honorarärzte in den Organisationsablauf der Klinik eingegliedert sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn jemand – anders als die Belegärzte – in einer Klinik nur Operationen, aber keine Bereitschaftsdienste für Patienten übernimmt.
Obliegt der Klinik die Vorhaltung des Operationssaals und dessen Ausstattung, führt sie die Akten der Patienten, veranlasst deren notwendige Weiterversorgung im Sinne einer Behandlungskette, findet bei der Operation ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal statt und sind die Ärzte ohne Wahlleistungsvereinbarung in die Abrechnungsstrukturen der Klinik eingebunden, ohne ein unternehmerisches Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Klinik-Mittel zu tragen, spricht all das für eine Versicherungspflicht der Operateure.
Erfolgt zudem eine Vergütung, indem die Klinik die in den DRG ausgewiesenen Kosten für den ärztlichen Dienst im OP-Bereich abzüglich der Nutzungskosten für den Operationssaal an Ärzte zahlt, spricht auch das für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 R