Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen

20.05.2026

Für alle Veranstaltungen ab 2026 dürfen Arbeitgeber die Aufwendungen mit 25 Prozent versteuern, wenn die Veranstaltung für alle Beschäftigten einer Betriebsabteilung offensteht.

Das Offenstehen war bisher nur für die Anwendung des Freibetrags von 110 Euro zulässig. Nach der Neuregelung kann für Veranstaltungen, die nicht allen Beschäftigten offenstehen, keine Pauschalversteuerung mehr mit 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG durchgeführt werden. Hiervon betroffen sind alle Veranstaltungen für Führungskräfte, z. B. Abteilungsleitungen, oder wenn Mitarbeitende nicht an besonderen Betriebsveranstaltungen teilnehmen können. Für solche muss stattdessen nun die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent angewendet werden, was Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat, denn es müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Bei Veranstaltungen für einen ausgewählten Mitarbeiterkreis sind Teilnahmelisten zu führen: Der Anteil pro teilnehmender Person muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung dokumentiert und bei einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG auch auf Sozialversicherungsabführung geprüft werden. Arbeitgeber können das zwar übernehmen, es ist aber entsprechend mit einer Lohnart zu schlüsseln, sonst würde die Übernahme einen weiteren geldwerten Vorteil darstellen und entsprechend hochgerechnet werden müssen. Zudem sind bei einer Abrechnung der Veranstaltungen nach § 37b EStG alle nicht steuerfreien Sachzuwendungen pauschal zu versteuern.