Was ist der Unterschied zwischen Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung?

10.08.2026

Im Praxisalltag werden diese beiden Begrifflichkeiten immer wieder miteinander verwechselt.


Um Klarheit zu schaffen, sollten intern und extern beide Bezeichnungen korrekt verwendet werden. Der wesentliche Unterschied besteht vereinfacht darin, dass der Behandlungsvertrag das „Was und Wie“ einer medizinischen Leistung und die Honorarvereinbarung das „Wie viel“ bezüglich der Bezahlung regelt, wenn bei besonderen Leistungen von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird.

Der Behandlungsvertrag (geregelt in § 630a BGB) ist das rechtliche Fundament jeder medizinischen Behandlung. Er muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden, sondern gilt auch mündlich durch konkludentes Handeln (Terminvergabe/-wahrnehmung, Vorlegen der Versichertenkarte, Patientengespräch, Behandlung). Inhaltlich verpflichten sich Ärzte, Patienten nach den aktuellen medizinischen Standards fachgerecht zu behandeln; Patienten sind zur Zahlung der Vergütung verpflichtet – diese hängt vom Versicherungsstatus ab (gesetzlich/privat versichert oder Selbstzahler).

Die Honorarvereinbarung, eigentlich „Abdingung“ nach § 2 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), ist eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung, die notwendig wird, wenn die Abrechnung zukünftiger Leistungen vom Regelsystem abweicht. Bei Privatversicherten bzw. Selbstzahlern rechnen Ärzte nach der GOÄ (oder GOZ, Gebührenordnung für Zahnärzte) ab. Die GOÄ/GOZ hat Höchstsätze, den sog. 3,5-fachen Steigerungssatz. Liegt bspw. eine besonders aufwendige Behandlung vor, für die mehr verlangt wird, als die Höchstsätze erlauben, muss vor der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Ärzten und Patienten geschlossen werden. Auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden wollen, müssen schriftlich in einer Vereinbarung festgehalten werden, sonst entfällt der Honoraranspruch.

Quelle: meditaxa Redaktion