08.01.2026
Zum 01.01.2026 ist die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Diese Tabelle ist ein wichtiges Hilfsmittel zur Berechnung des Kindesunterhalts und wird von allen Oberlandesgerichten in Deutschland verwendet.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder im Rahmen des Kindesunterhalts angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. Minderjährige Kinder erhalten je nach Altersgruppe jeweils 4 Euro mehr als im Vorjahr, der Bedarf volljähriger Kinder steigt ebenfalls. Für studierende Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, bleibt der Bedarfssatz bei 990 Euro monatlich inklusive Warmmiete. Unterhaltspflichtige Elternteile sollten ihre Zahlungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, da eine Nichtanpassung zu Nachforderungen und rechtlichen Konsequenzen führen kann.
Was ändert sich beim Kindesunterhalt 2026?
Die neuen Bedarfssätze für minderjährige und volljährige
Kinder wurden angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu
tragen. Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet die Anhebung
der Bedarfssätze, dass sie mehr Unterhalt zahlen müssen. Betroffene sollten die
neuen Sätze überprüfen und gegebenenfalls ihre Überweisungen bzw. den
Dauerauftrag anpassen. Die Nichtanpassung an die neuen Bedarfssätze kann zu
Nachforderungen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Unterhalt 2026: Bedarfssätze für Kinder
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden wie folgt
erhöht:
Kinder bis 6 Jahre: 486 Euro (4 Euro mehr als 2025)
Kinder bis 12 Jahre: 558 Euro (4 Euro mehr als 2025)
Kinder bis 18 Jahre: 653 Euro (4 Euro mehr als 2025)
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro).
Unterhalt 2026 für volljährige Kinder und studierende Kinder
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 ebenfalls
erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125%
des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5%
bzw. 8% des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
Studierende, die nicht bei ihren Eltern (oder einem Elternteil) wohnen, erhalten weiterhin 990 Euro, darin sind 440 Euro Warmmiete enthalten. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt
Das Kindergeld wird weiterhin auf den Bedarf des Kindes
angerechnet. Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern
in vollem Umfang. Das Kindergeld beträgt zurzeit 255 Euro pro Kind (ab 2026:
259 Euro).
Selbstbehalt 2026 beim Kindesunterhalt
Die Selbstbehalte, also die Beträge, die
Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Bedarf verbleiben, bleiben auch 2026 unverändert.
Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen
sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist.
FAQ ZUM KINDESUNTERHALT
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, ist in der Regel barunterhaltspflichtig. Der andere Elternteil leistet Naturalunterhalt durch Betreuung und Versorgung des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird von den Oberlandesgerichten verwendet und regelmäßig aktualisiert, um den Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.
Die Höhe des Kindesunterhalts wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Tabelle berücksichtigt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes.
Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang angerechnet.
Unterhaltszahlungen sind gemäß § 1612 BGB monatlich im Voraus zu leisten. Das bedeutet, dass der Unterhalt für einen Monat spätestens am ersten Tag dieses Monats gezahlt werden muss.
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann der betreuende Elternteil rechtliche Schritte einleiten, um den Unterhalt einzufordern. Dies kann durch das Jugendamt oder über das Familiengericht geschehen.
Kindesunterhalt muss in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. In bestimmten Fällen, wie bei einer Ausbildung oder einem Studium, kann die Unterhaltspflicht auch darüber hinaus bestehen.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.