Steuerpflichtige Schenkung:

05.11.2025

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche


Der Kläger vereinbarte mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. 
Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Die Summe sollte durch die Übertragung eines Hausgrundstücks im Wert von mind. 6 Mio. Euro innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung erbracht werden. Wie vereinbart übertrug der Kläger nach der Eheschließung das Hausgrundstück. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest. 
Der Kläger hingegen betrachtete die Grundstücksübertragung als angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Sowohl das Finanzgericht Hamburg, als auch der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage ab: Die Richter des BFH stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt. Ansprüche wie der Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt würden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab ungewiss und nicht korrekt bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. 

Quelle: BFH-Urteil vom 09.04.2025, Az. II R 48/21