Die Absetzbarkeit von Feriencamps & Co.

11.11.2025

Wer betreut die Kinder, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind?


Die Ferienzeit ist für viele berufstätige Eltern überwiegend eine Zeit der Herausforderung: Wer betreut die Kinder, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind? Ferienprogramme, Horte oder private Betreuungsangebote schaffen Abhilfe und sind u. U. steuerlich absetzbar. Für die Absetzbarkeit der „Ferienmaßnahme“ muss die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehen. Das gilt für Ferienhorte, Tagesmütter und betreute Feriencamps – solange es sich nicht um eine Freizeit mit pädagogischem oder sportlichem Schwerpunkt handelt. Auf der Rechnung muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine reine Betreuung und nicht etwa um eine Sprachreise oder ein Fußballcamp mit intensivem Training handelt. Diese Angebote fallen unter die Kategorie „Vermittlung besonderer Fähigkeiten“ und sind steuerlich nicht begünstigt.

HINWEIS

Für den steuerlichen Abzug muss das Kind unter 14 Jahre alt sein und im Haushalt der Eltern leben. Die Betreuungskosten müssen vertraglich geregelt sein und unbar – z. B. per Überweisung oder Bankeinzug – bezahlt werden. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Die entsprechenden Beträge sind in der „Anlage Kind“ der Steuererklärung einzutragen. Doch nicht alle mit der Ferienbetreuung verbundenen Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt für Verpflegungskosten, Eintrittsgelder, Sportkurse oder Übernachtungskosten im Rahmen der Ferienfreizeiten. Solche Kosten sollten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, da nur der Betreuungsanteil vom Finanzamt anerkannt wird. Nicht nur in den Ferien können Betreuungskosten abgesetzt werden – laufende Kosten wie für Kita, Hort und Tagespflege sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Seit 2025 können 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro/Kind und Jahr, geltend gemacht werden. 

meditaxa Redaktion