Gesundheitsreform 2026/2027: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

01.08.2026

Der Bundestag hat am 10.07.2026 das GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das weitreichende Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorsieht.


Versicherte müssen sich vor allem auf spürbare Mehrkosten und Leistungskürzungen einstellen, während gleichzeitig Einsparungen im ambulanten Bereich durchgesetzt werden. Ziel des Gesetzespakets ist es, das Defizit der GKV abzubauen und die Beiträge langfristig zu stabilisieren. Das Einspar- und Finanzierungsvolumen beträgt rund 18,8 bis 19 Mrd. Euro im Jahr 2027. Das sind die Kernpunkte im Überblick:

Höhere Kosten für Versicherte (ab 2027)

  • Zuzahlung bei Medikamenten: Der Eigenanteil für verschreibungspflichtige Arzneimittel steigt von 5 bis 10 € auf 7,50 bis 15 €. 
  • Kürzung beim Zahnersatz: Der gesetzliche Festzuschuss für die Regelversorgung beim Zahnarzt wird generell um 10 Prozentpunkte gesenkt (z. B. von 50 % auf 40 % ohne Bonusheft). 
  • Heilmittel & Pflege: Pauschale Zuzahlungen für Physiotherapie oder häusliche Krankenpflege steigen von 10 € auf 15 € je Verordnung. Zudem steigt der prozentuale Eigenanteil an den Therapiekosten von 10 % auf 15 %. Die jährliche Zuzahlung ist für alle gesetzlich Versicherten auf 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken auf 1 %) begrenzt. Alle Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, können sich Versicherte von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind gesetzlich von Zuzahlungen befreit. 


Streichung und Einschränkung von Leistungen

  • Homöopathie-Aus: Die Kostenübernahme für homöopathische und anthroposophische Behandlungen als Satzungsleistung entfällt komplett.
  • Zweitmeinungspflicht: Vor planbaren Eingriffen an Knie, Hüfte, Schulter oder Wirbelsäule müssen Patienten verpflichtend eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Sie dient als Abrechnungsvoraussetzung: Ohne den Nachweis einer qualifizierten Zweitmeinung können Ärzte diese Eingriffe künftig nicht mehr über die gesetzlichen Kassen abrechnen. 
  • Vorsorge auf dem Prüfstand: Das kostenlose Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren soll eingeschränkt bzw. neu bewertet werden. 

Belastungen für Gutverdiener und Beitragszahler

  • Anhebung der Verdienstgrenzen: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) steigen 2027 außerordentlich um 300 € monatlich (3.600 € im Jahr) zusätzlich zur regulären Anpassung. Gutverdiener zahlen dadurch maximale GKV-Beiträge, und ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird erst bei höherem Einkommen möglich; ihre Arbeitgeber zahlen höhere Krankenversicherungsbeiträge.

Einschränkung der Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung wird eingeschränkt. Ausnahmen gelten insbesondere für:

  • Eltern minderjähriger Kinder, 
  • Menschen mit Behinderung, 
  • Erwerbsgeminderte, 
  • Rentner sowie pflegende Angehörige. 

Für andere Konstellationen ist ab 2028 ein Beitragszuschlag vorgesehen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Die während der Pandemie eingeführte telefonische Krankschreibung wird wieder abgeschafft.
  • Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer Teilkrankschreibung mit anteiligem Krankengeld. Dadurch soll eine schrittweise Rückkehr in den Beruf erleichtert werden (S. 7). 

Einsparungen bei Ärzten, Zahnärzten und anderen Leistungserbringern

Der größte Teil der Einsparungen erfolgt über Begrenzungen der Vergütung:

  • stärkere Budgetierung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen, 
  • Begrenzung der Ausgabensteigerungen auf die Grundlohnrate, 
  • Kürzungen bei verschiedenen Vergütungsbestandteilen, 
  • Einsparungen im ambulanten und stationären Bereich. 

Mehr Bundesmittel

Im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz zugunsten der Krankenkassen nochmals verändert: 

  • Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für Bürgergeldempfänger schrittweise bis auf rd. 2,75 Mrd. € jährlich. 
  • Gleichzeitig wird die ursprünglich geplante Kürzung des Bundeszuschusses teilweise zurückgenommen. 


meditaxa Redaktion | Quelle: bundesgesundheitsministerium.de