Substitutionsärzte vom Bereitschaftsdienst befreit

20.05.2026

Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) – hierzu genügt eine finanzielle Beteiligung der Ärzte an den Belastungen des Dienstes.

Die mit der Substitutionsbehandlung einhergehenden Belastungen sind schwerwiegende Gründe i. S. v. § 3 Abs. 8 S. 3 lit. e) der Bereitschaftsdienstverordnung (BDO), aufgrund derer die Teilnahme am Bereitschaftsdienst unzumutbar ist. 

So muss die Praxis einer Substitutionsärztin oder eines Substitutionsarztes an 365 Tagen im Jahr geöffnet sein. Die Substitutionsbehandlung erfolgt auch an Wochenenden und Feiertagen. Die regelmäßige, planbare Versorgung zu festen Zeiten ist ein notwendiger Bestandteil – eine nur um wenige Minuten verzögerte Abgabe von bestimmten Medikamenten kann für Patienten kaum tolerierbar sein. Im Fall der Einteilung zum ÄBD müssten Substitutionsärzte für ihre Tätigkeit eine Vertretung organisieren. Dabei kommen wegen spezieller Sicherungsvorkehrungen und Dokumentationspflichten als Vertretende nur andere Substitutionsärzte in Betracht. Die gegenseitige Vertretung und deren notwendige Organisation sind auch angesichts der geringen Anzahl von Substitutionsärzten mit erheblichem Planungsaufwand verbunden, was einem eigenen Bereitschaftsdienst gleicht. 

Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 26.01.2026 – S 18 KA 310/24