02.11.2026
Das Kindergeld wird künftig ohne Antragstellung ausgezahlt.
Mit dem Beschluss will die Bundesregierung bürokratische Hürden für Familien abbauen. Das vereinfachte Verfahren soll schrittweise ab Frühjahr 2027 zur Verfügung stehen. Die Umstellung auf das antragslose Kindergeld erfolgt 2027 in zwei Stufen.
Die erste Stufe: Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung zunächst für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse schon vorliegen.
Die zweite Stufe: Ende 2027 soll dann auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind aber, dass
HINWEIS
Um Kindergeld-Missbrauch vorzubeugen gilt: Das antragslose Kindergeld wird zur Regel, ersetzt aber nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifel am Kindergeldanspruch bleibt es bei der bisherigen Praxis.
Das antragslose Kindergeld soll die bisherige Antragsstellung ersetzen – nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches. Das heißt: Statt über einem Antrag soll die Familienkasse die relevanten Informationen künftig über den Datenaustausch der Verwaltung erhalten. Mit der Änderung wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Diese Daten werden datenschutz- und datensicherheitskonform sicher zwischen Behörden ausgetauscht, wodurch erneute Angaben entfallen. So vergibt zum Beispiel das Bundeszentralamt für Steuern für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Informationen über die Geburt des Kindes werden vom Standesamt geteilt. Diese werden dann an die Familienkasse per Datenaustausch automatisch übermittelt.
Liegen die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vor, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z. B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbstständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.
Quelle: bundesregierung.de, bundesfinanzministerium.de