Schutz vor mittelbarer Diskriminierung pflegender Eltern

13.05.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Diskriminierungsschutz für Eltern behinderter Kinder gestärkt.

Demnach müssen Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass Arbeitnehmer sich ohne Benachteiligung um ihre pflegebedürftigen Kinder kümmern können.

Konkret bat eine Stationsaufsicht um feste Arbeitszeiten, um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn zu betreuen. Der Arbeitgeber kam der Bitte zeitweise nach, lehnte eine dauerhafte Anpassung der Arbeitsplatzgestaltung jedoch ab. Der EuGH stellte klar, dass das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung (Richtlinie 2000/78/EG) auch für Arbeitnehmer gilt, die selbst nicht behindert sind, aber aufgrund der Behinderung ihres Kindes benachteiligt werden („Diskriminierung durch Assoziierung“). Während bereits seit 2008 ein Schutz vor unmittelbarer Diskriminierung besteht, erstreckt der EuGH diesen nun ausdrücklich auf die mittelbare Diskriminierung.

Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um betroffenen Eltern die notwendige Unterstützung ihrer Kinder zu ermöglichen. Diese Pflicht besteht jedoch nur, sofern Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Das Urteil betont dabei insbesondere die Wahrung der Kinderrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention. 

meditaxa Redaktion | Quelle: EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi