Mit der auswärtigen Berufsausbildung Steuern sparen

06.08.2026

Müssen Kinder auswärts an ihrem Ausbildungs- oder Studien­ort untergebracht werden, fallen häufig Kosten in nicht unerheblichem Maße an – hier können Eltern mit einem pauschalen Abzugsbetrag aber Steuern sparen.


Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung und wird es auswärtig untergebracht, ist gemäß § 33a Abs. 2 EStG ein Freibetrag von jährlich 1.200 Euro bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Unerheblich ist dabei, ob das Kind die Kosten der auswärtigen Unterbringung selbst trägt bzw. den Eltern überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist. Den Freibetrag können Eltern dennoch absetzen, da er nur drei Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Ein volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • befindet sich in einer Berufsausbildung und
  • ist auswärtig untergebracht

Werden die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt, reduziert sich der Freibetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG).

HINWEIS

Wird das Kind im Ausland auswärtig untergebracht und ist es nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, reduziert sich der Freibetrag entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes (§ 33a Abs. 2 S. 2 EStG). Maßgebend dafür ist die Ländergruppeneinteilung des BMF, welche für das Jahr 2025 mit Schreiben vom 02.12.2025 vorgenommen wurde.

Eltern profitieren von dem Freibetrag nur, wenn es sich um ein volljähriges Kind (18+) handelt. Zudem müssen die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag entsprechend § 32 Abs. 6 EStG haben. Für „Dauerstudierende“ ist der Freibetrag nicht ewig absetzbar. Ist das Kind aufgrund seines Lebensalters nicht mehr kindergeld-/kinderfreibetragsberechtigt, entfällt auch die Abzugsfähigkeit für den Freibetrag von 1.200 Euro. Unterstützen Eltern nach dem Wegfall des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags finanziell weiter, lässt sich der Aufwand unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG zumindest als Unterhaltsaufwand absetzen.

Wann liegt eine auswärtige Unterbringung vor?

Das volljährige Kind muss für eine gewisse Dauer – eine Mindestdauer wurde vom Bundesfinanzhof bisher nicht genannt – außerhalb des Elternhaushalts wohnen. Die auswärtige Unterbringung setzt voraus, dass die räumliche Selbstständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts gewährleistet ist. Die Gründe hierfür sind für den Abzug des Freibetrags unerheblich. Die auswärtige Unterbringung muss nicht zwangsläufig durch die Berufsausbildung veranlasst sein, sondern kann auch auf privaten Gründen beruhen. So berechtigt auch der Zusammenzug des volljährigen, sich in Berufsausbildung befindenden Kindes mit dem (Ehe-)Partner zum Abzug des Freibetrags. Weil jede Unterbringung außerhalb des Elternhaushalts eine auswärtige Unterbringung ist, lässt sich der Freibetrag auch absetzen, wenn das Kind am selben Wohnort wie die Eltern eine eigene Wohnung bezieht. Sollten die Eltern hingegen dauernd getrennt voneinander leben, dann liegt eine auswärtige Unterbringung nur vor, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile ausgegliedert ist.

HINWEIS

Eine auswärtige Unterbringung liegt auch vor, wenn die Eltern am Studienort eine Eigentumswohnung erwerben und das Kind in dieser einen selbstständigen Haushalt führt. Dabei kann die Wohnung auch steuergestaltend i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG verbilligt an das Kind vermietet werden.

So wird der Freibetrag beantragt

Damit das Finanzamt den Freibetrag gewährt, muss er gesondert beantragt werden. Dieser Antrag wird auf der Anlage Kind in den Zeilen 51 bis 54 gestellt. Bei Arbeitnehmenden kann der Freibetrag mit Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG). So wird der Steuerentlastungseffekt sofort Monat für Monat erzielt, weil Arbeitgeber infolge des Freibetrags monatlich 100 Euro des Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. Wird der Freibetrag hingegen erst beim Finanzamt beantragt, kommt die Steuerersparnis erst mit der deutlich späteren Steuerfestsetzung an. Meist erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Freibetrag. Dieser ist aber pro Kind zu gewähren und verdoppelt sich nicht bei mehreren anspruchsberechtigten Personen. Deshalb steht jedem Elternteil der hälftige Freibetrag und damit in Höhe von 600 Euro pro Jahr zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist gemäß § 33a Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG aber auch eine andere Aufteilung zulässig. Das bietet sich an, wenn die Eltern nicht gemeinsam veranlagt sind und das zu versteuernde Einkommen eines Elternteils deutlich höher als das des anderen ausfällt. Durch die Zuordnung des vollen Freibetrags zum besserverdienenden Elternteil kann eine effektiv höhere Steuerersparnis erzielt werden.

meditaxa Redaktion | Quelle: § 33a EStG; BFH-Urteil vom 05.02.1988, III R 21/87