04.11.2026
Das Weihnachtsgeld und das 13. Monatsgehalt werden in der Praxis oft verwechselt, rechtlich ergeben sich jedoch erhebliche Unterschiede.
Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Sonderzahlung (Gratifikation), deren Höhe jährlich neu festgelegt werden kann, zusätzlich zum geschuldeten Lohn (meist im November) ausbezahlt wird und die Betriebstreue (nicht die Arbeitsleistung) von Arbeitnehmern honoriert. Der Zweck einer Gratifikation gilt aber nur bei expliziter Vereinbarung. Fehlt diese und steht auf der Lohnabrechnung nur „Weihnachtsgeld“, kann es im Zweifel als vergütungsähnliche Sonderzahlung angesehen werden; bei einer unterjährigen Kündigung sogar mit anteiligem Anspruch. Dieser entfällt mit einer vereinbarten Zweckbindung sogar vollständig bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor dem Auszahlungszeitpunkt. Haben Arbeitgeber sich vertraglich abgesichert, können sie bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld nach dem Ausscheiden sogar zurückfordern. Damit Weihnachtsgeld eine rechtlich sichere, freiwillige Sonderzahlung bleibt, müssen Arbeitgeber bei der Auszahlung wichtige Regeln beachten. Dazu mehr hier.
Das 13. Monatsgehalt hingegen ist keine freiwillige Sonderzahlung. Hier besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung, der sich i. d. R. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt und ein Entgelt für die im laufenden Kalenderjahr erbrachte Leistung ist. Scheiden Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr vorzeitig aus, so ist das 13. Monatsgehalt grundsätzlich zeitanteilig zu gewähren. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht, da stets bereits erbrachte Leistungen honoriert werden. meditaxa Redaktion