28.08.2026
Die Regelungen der Heilberufe-Kammergesetze dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse und der Berufsaufsicht – sie begründen keinen Schutzanspruch für einzelne Patienten.
Im konkreten Fall wollte ein Patient die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) per Eilverfahren (einstweiligem Rechtsschutz) dazu verpflichten, gegen drei Zahnärzte aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Er warf ihnen unter anderem Behandlungsfehler, unvollständige Patientenakten und Datenschutzverstöße vor.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zum einen ist in Bayern nicht die Landeskammer, sondern der jeweilige zahnärztliche Bezirksverband für die Aufsicht zuständig. Zum anderen fehlt Patienten schlicht die Anspruchsgrundlage: Das Gesetz schützt die Allgemeinheit, nicht das Individualinteresse einzelner Personen. Vorteile für Patienten sind rechtlich gesehen nur eine bloße Nebenfolge und ergeben keine selbstständigen Ansprüche.
Fazit:
Patienten dürfen sich zwar jederzeit bei der zuständigen Kammer über Ärzte beschweren – ein rechtlich erzwingbares Recht, dass die Kammer daraufhin aufsichtlich einschreitet, haben sie jedoch nicht.
Quelle: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 07.10.2025, Az. M 16 E 25.3944