Damit ist das nicht zustimmungspflichtige Gesetz nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Das ApoVWG erweitert die Befugnisse von Apotheken deutlich. Folgende z. T. bislang originär ärztliche Aufgaben dürfen Apotheken danach künftig durchführen:
- Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen (bspw. gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, FSME)
- Venöse Blutabnahmen bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken
- Durchführung von Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und Rotavirus
- Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliches Rezept zur Anschlussversorgung bei einer Dauermedikation oder akuten unkomplizierten Erkrankungen
- Messungen des Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas (z. B. Blutwerte und Blutdruck)
- Beratung zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen
- Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation
- Betreuung von Patienten nach einer Organtransplantation und von Krebspatienten, die eine orale Antitumortherapie erhalten
- Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalations- bzw. Injektionstechnik
Neben dem Ausbau der Dienstleistungen sieht das ApoVWG (zusammen mit Verordnungen zur Änderung der ApBetrO und der AMPreisV) z. B. weitere Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor:
- Erweiterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattarzneimitteln
- Keine Nullretaxation aus formalen Gründen
- Zuschuss für Teilnotdienste in den Abendstunden
- Stufenweise Anhebung des Apothekenpackungsfixums auf 9,50 € je verschreibungspflichtigem Arzneimittel
- Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen
- Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistenten in ländlichen Regionen