18.02.2026
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder. Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.
Im konkreten Fall waren der Ehemann und seine Ehefrau zu je 50 Prozent Gesellschafter einer 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Wohnhauses, das die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug sie das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR.
Die hierdurch zugunsten des Ehemanns bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Eheleute als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Der Ehemann gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die das Finanzamt nicht gewährte – nach Ansicht des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs aber zu Unrecht.
Überträgt ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerlich bereichert. Aber auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung erfasst.
Quelle: BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23; BFH, PM Nr. 70/25 vom 23.10.2025