Steuerliche Regelungen:

04.08.2025

Ferienwohnung oder Ferienhaus in Deutschland


Es gibt viele Gründe für den Kauf einer Ferienimmobilie: ob als Geldanlage, späterer Altersruhesitz oder einfach nur, um an einem schönen Platz jederzeit günstig Urlaub machen zu können. Dabei hängt es von der Art der Nutzung ab, wie sich die Ferienimmobilie steuerlich auswirkt. 

Ein steuerlicher Vorteil bei Selbstnutzung: Wer die Urlaubsimmobilie ausschließlich selbst nutzt, kann zumindest den Abzugsbetrag für Handwerker und haushaltsnahe Hilfen nutzen. Vermietung und teilweise Selbstnutzung – Werbungskosten und steuerliche Regelungen: Wird die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür freigehalten, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass mit der Vermietung ein Überschuss erzielt werden soll. Das gilt unabhängig davon, ob man die Ferienwohnung in Eigenregie oder mithilfe eines Vermittlers vermietet. Für das Finanzamt muss nachvollziehbar sein, dass einer der im BMF-Schreiben vom 08.10.2004 genannten vier Fälle zutrifft:

  • Die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung wurde einem Vermittler übertragen (z. B. überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung, Appartementverwaltung) und eine Selbstnutzung für das ganze Jahr ist vertraglich ausgeschlossen worden. 
  • Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Eigentümers oder in unmittelbarer Nähe zur eigenen selbst genutzten Immobilie. Voraussetzung in beiden Fällen: Die selbst genutzte Wohnung ist groß genug für beide Wohnbedürfnisse und bietet die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen. 
  • Der Eigentümer hat am Ferienort zwei oder mehr Ferienwohnungen und nutzt nur eine davon selbst. 
  • Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht der am Ferienort üblichen Anzahl der Vermietungstage.

Erkennt das Finanzamt die ausschließliche Vermietung an, kann man von den Mieteinnahmen alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die mit der Ferienwohnung zusammenhängen (Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen usw.). Somit können die Werbungskosten nicht nur anteilig für die Zeit der Vermietung, sondern in voller Höhe geltend gemacht werden – auch für die Zeiten, in denen gar keine Mieteinnahmen fließen. 

Wird die Ferienwohnung auch selbst genutzt, müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden.

Ferienwohnung & Steuererklärung 
– Mieteinnahmen und Werbungskosten: 

In der Steuererklärung gibt man für das Finanzamt auf einem Beiblatt zur Anlage V-Fewo (Steuerformular für Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen) an, an welchen Tagen die Wohnung zu welchem Preis vermietet war. Bei der erstmaligen Vermietung über einen Vermittler sollte dem Finanzamt auch der Vertrag mit dem Vermittler vorgelegt werden. Zudem muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, an welchen Tagen der Eigentümer die Wohnung selbst hätte nutzen können/selbst genutzt hat.

HINWEIS

Werbungskosten sind bei Vermietung über einen Vermittler auch für die gesamte Zeit des Leerstehens abzugsfähig. Nur für die Wochen der Selbstnutzung müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden, da diese Zeiten nicht zur Vermietung gerechnet werden können.

Ferienhaus-Vermietung – Werbungskosten: Alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Vermietung verursacht werden, sind in voller Höhe Werbungskosten. Dazu zählen:

  • Fahrtkosten zur Schlüsselübergabe, 
  • Kosten für Endreinigung, 
  • Reparaturkosten zur Beseitigung von Schäden, die die Mieter verursacht haben (nur Reparaturkosten abzüglich Schadensersatzzahlung der Mieter sind Werbungskosten), 
  • Kosten für die Aufnahme ins Gastgeberverzeichnis, Prospektkosten, Zeitungsinserate, 
  • Kosten für den Vermittler.

Alle anderen Aufwendungen müssen aufgeteilt werden auf die Zeit der Selbstnutzung und der Vermietung, darunter:

  • Schuldzinsen, 
  • Abschreibungen für die Wohnung und Einrichtungsgegenstände, 
  • Haus- und Grundbesitzabgaben, 
  • Kosten für Erhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, 
  • Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Eigentümerversammlung, 
  • Zweitwohnungssteuer.

meditaxa Redaktion | Quelle: Wolters Kluwer, Ratgeber „Ferienwohnungen und Ferienhäuser im Inland“