06.10.2026
Zum 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) in Kraft.
Es weitet den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften erheblich aus. Für ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Zahlungsvereinbarungen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten künftig deutlich strengere Anforderungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Zusammengefasst bedeutet dies: Unternehmen sollten künftig genau prüfen, ob angebotene Zahlungserleichterungen als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB einzuordnen sind. Am rechtssichersten ist es, Leistungen regulär nach ihrem Anfall abzurechnen und Zahlungserleichterungen erst danach individuell und unentgeltlich zu vereinbaren. Vorkasse- bzw. Vorschussmodelle können vertretbar sein, sofern sie tatsächlich nur Vorauszahlungen darstellen und keine Stundung bereits fälliger Rechnungen enthalten.
Besonderer Hinweis für Kieferorthopäden und Zahnärzte
Für kieferorthopädische und zahnärztliche Praxen sind die neuen Vorgaben besonders bedeutsam, weil Zahlungsvereinbarungen mit Patientinnen, Patienten und deren Eltern häufig über mehrere Monate laufen und damit schnell als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB eingeordnet werden können. Ratenzahlungen bleiben zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber künftig deutlich sorgfältiger gestaltet werden.
Rechtlich zulässig bleibt insbesondere die Vereinbarung einer unentgeltlichen Ratenzahlung erst nach ordnungsgemäß gestellter und damit fälliger Forderung (§ 10 GOZ). Die Praxis sollte daher zunächst ordnungsgemäß abrechnen und erst bei anschließendem tatsächlichem Bedarf eine zinsfreie Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbaren. Echte Voraus- oder Abschlagszahlungen können weiterhin außerhalb des Verbraucherkreditrechts liegen, wenn die Zahlung vor Rechnungsstellung und damit vor gesetzlicher Fälligkeit erfolgt; die rechtliche Einordnung solcher Modelle bleibt allerdings offen und risikobehaftet.
Für längerfristige Finanzierungen, die Patienten bereits bei Behandlungsbeginn angeboten werden sollen, sollte mit spezialisierten Abrechnungs- oder Finanzdienstleistern zusammengearbeitet werden. Dabei sind die Rollen der Praxis und der finanzierenden Partei vertraglich sauber abzugrenzen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Darlehensvermittlung. Entscheidend ist zudem die Kommunikation mit den Patientinnen, Patienten bzw. Patienteneltern: Es sollte klargestellt werden, dass ein bisher bestehendes Ratenzahlungsmodell wegen der gesetzlichen Neuregelungen gegebenenfalls nicht mehr fortgeführt werden kann, sondern die Leistungen je nach Anfall abgerechnet werden. Der Hinweis auf individuelle Lösungen bei Zahlungsproblemen erscheint unproblematisch; konkrete Zahlungserleichterungen oder Finanzierungshilfen dürfen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht angeboten werden.
Ab dem 20. November 2026 empfehlen wir Folgendes:
Quelle: drpa