15.07.2026
Seit der Neuregelung des § 8 EStDV zum 1.1.2026 kursieren verschiedene Theorien dazu, ob es aufgrund der Neuregelung zu Steuerrisiken durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung kommen kann.
Oder ob durch die Entnahme von bisher als Betriebsvermögen ausgewiesener Grundstücksteile nun eine in der Vergangenheit festgestellte Betriebsaufspaltung wegfällt und nicht nur die Besteuerung der stillen Reserven für den Grundstücksteil, sondern auch die Besteuerung der stillen Reserven für den GmbH-Anteil ausgelöst wird? Hier ein Überblick, was rein gesetzlich und nach der BFH-Rechtsprechung gilt und ein Verhaltensknigge für betroffene Unternehmer.
Grundsätze zur Neuregelung des § 8 EStDV
Nach der Neufassung des § 8 Satz 1 EStDV müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Aufgrund dieser Neuregelung dürften viele Unternehmer ein Wahlrecht haben, beispielsweise ihr betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim als Privatvermögen zu behandeln. Denn ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von mehr als 30 qm dürfte der Ausnahmefall sein.
Kann trotz Wahlrecht zu Privatvermögen eine Betriebsaufspaltung gegeben sein?
In der Praxis stellt sich nun berechtigterweise folgende Frage: Kann es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der sein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim an seine GmbH (100 %-Beteiligung) vermietet, ungewollt zu einer Betriebsaufspaltung kommen?
Die Antwort gleich vorab: M. E. ja. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Stellungnahme der Verwaltung in Form eines BMF-Schreibens zu dieser Thematik noch aussteht. Doch aufgrund der folgenden Kriterien besteht sehr wohl das Risiko zur Begründung einer Betriebsaufspaltung:
Fehlende Rechtsprechung: Neben der personellen Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung, die meist unproblematisch zu bejahen sein wird, muss eine sachliche Verflechtung vorliegen, d. h. das vermietete häusliche Arbeitszimmer muss für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Doch zu der Frage, ob ein Grundstücksteil von untergeordnetem Wert i. S. v. § 8 Satz 1 EStDV eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung sein kann, existiert bislang keine Rechtsprechung. Unter anderem im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.7.2006 (IV R 27/05) haben die Richter diese Frage unbeantwortet gelassen.
Privatvermögen: Ob der überlassene Grundstücksteil wesentlich für das Betriebsunternehmen ist, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Allein der Umstand, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein an die GmbH vermietetes häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim nach § 8 Satz 1 EStDV dem Privatvermögen zuordnet, trifft keine Aussage zur Wesentlichkeit des Grundstücksteils. Dass private Immobilien wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein können, ist höchstrichterlich allerdings bereits bejaht worden (BFH 13.7.06, IV R 27/05; H 15.7 Abs. 5 "Wesentliche Betriebsgrundlage – Einfamilienhaus" EStH).
Fehlende Bilanzierungsfähigkeit: Für das Entstehen einer Betriebsaufspaltung kommt es zudem ausdrücklich nicht auf die Bilanzierungsfähigkeit des vermieteten Gegenstands an (BFH 10.5.16, X R 5/14).
Besonderheit: Danach kann es auch dann zu einer ungewollten Betriebsaufspaltung kommen, wenn der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist, ein häusliches Arbeitszimmer vermietet, obwohl er nicht Eigentümer der Wohnung ist.
Typischer Fall aus der Praxis
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin Erna Müller ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Sie nutzt in ihrem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Fläche von 20 qm, das sie der A-GmbH für 500 EUR im Monat vermietet. Das häusliche Arbeitszimmer wird nach § 8 Satz 1 EStDV als Privatvermögen behandelt. Die GmbH hat keine weiteren Räumlichkeiten.
Personelle Verflechtung: Die hinter beiden stehenden Personen haben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, d. h. können in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen (H 15.7 Abs. 6 "Allgemeines" EStH). Unstrittig zu bejahen.
Sachliche Verflechtung: Das überlassene Arbeitszimmer stellt für die A-GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar (H 15.7 Abs. 5 "Beginn der sachlichen Verflechtung" EStH). Unstrittig zu bejahen, wenn die GmbH keine weiteren Räumlichkeiten hat.
Folge: Liegt eine Betriebsaufspaltung vor?
Kommt es bei Entnahme des Grundstücksteils zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung?
Wurde ein Grundstücksteil nach alter Rechtslage des § 8 EStDV zwingend als Betriebsvermögen ausgewiesen, kann dieser Grundstücksteil aufgrund der Neuregelung des § 8 Satz 1 EStDV ins Privatvermögen entnommen werden. In diesem Fall müssen die stillen Reserven für das bisher als Betriebsvermögen behandelte Arbeitszimmer aufgedeckt und versteuert werden.
Doch durch diese Entnahmehandlung kommt es nicht zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung, weil – wie bereits ausgeführt – auch im Privatvermögen befindliche und an die GmbH vermietete Grundstücksteile bei der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen im Sinne einer Betriebsaufspaltung darstellen können. Das Risiko, dass bei Entnahme eines Grundstücksteils also die stillen Reserven für die GmbH-Beteiligung aufzudecken sind, ist deshalb nach aktueller Verwaltungsmeinung unbegründet.
Kein Betriebsausgabenabzug trotz Begründung einer Betriebsaufspaltung?
Sollte das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung bejaht und der an die GmbH vermietete Grundstücksteil nach § 8 Satz 1 EStDV dem Privatvermögen zugeordnet werden, dann stellt sich die Frage, ob die Anwendung von § 8 Satz 2 EStG konsequent ist. Denn nach dieser Vorschrift dürfen seit 1.1.2026 Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung nicht mehr abgezogen werden. Hier bedarf es einer Klarstellung durch das BMF.
Verhaltensknigge für betroffene GmbH-GGf
Begrüßenswert wäre es, wenn die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung zu dieser Frage nehmen würde. Doch es ist aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung damit zu rechnen, dass trotz Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen nach § 8 Satz 1 EStDV die Möglichkeit zur Begründung einer Betriebsaufspaltung von der Finanzverwaltung bejaht werden wird.
Stellt das Finanzamt bei Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers, das nach § 8 Satz 1 EStDV dem Privatvermögen zugeordnet wird, eine Betriebsaufspaltung fest, sollten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten. Denn die Frage, ob Grundstücksanteile mit untergeordnetem Wert nach § 8 Satz 1 EStDV nach der Gesetzesbegründung wesentliche Betriebsgrundlagen für die Betriebsgesellschaft darstellen können, muss erstmals höchstrichterlich geklärt werden.
Quelle: § 8 EStDV