EU-Kindergeld: Vermietungseinkünfte reichen für Differenzkindergeld nicht aus

16.07.2026

Erzielt ein Elternteil nach Wegzug in ein anderes EU-Land im Inland nur noch Vermietungseinkünfte, steht ihm nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Differenzkindergeld zu.


Anspruch auf Differenzkindergeld entsteht, wenn für dasselbe Kind in zwei Staaten Familienleistungen beansprucht werden können. Das EU-Recht weist dann einem Staat das vorrangige Kindergeldrecht zu, der andere Staat kann bei einem höheren Anspruch die Differenz auszahlen. Das veranschaulicht der aktuell entschiedene Fall:

Eine Mutter lebte mit ihrem Mann und zwei Kindern in Deutschland und bezog deutsches Kindergeld. Nach dem Wegzug nach Ungarn wurden dort Familienleistungen bezogen, die unter dem deutschen Kindergeld lagen. Da die Mutter in Deutschland noch Vermietungseinkünfte erzielte, beantragte sie die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) und beantragte das Differenzkindergeld für den Unterschied zwischen den niedrigeren ungarischen und den höheren deutschen Leistungen. Das wurde aber in allen Instanzen abgelehnt.

HINWEIS

Der Anspruch auf Differenzkindergeld hängt vornehmlich von Erwerbseinkünften ab. Vermietungseinkünfte und eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger reichen nicht aus.

Quelle: BFH-Urteil vom 15.1.2026, Az. III R 7/23