07.01.2025
Die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst ist, gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG, grundsätzlich nicht schon deshalb übermäßig und unzumutbar, wenn Zahnärzte neben einer Hauptpraxis noch Zweigpraxen betreiben und auch für diese zum Notfalldienst herangezogen werden.
Zahnärzte, die mehrere Praxen betreiben, dürfen grundsätzlich verpflichtet werden, für jede dieser Praxen gesondert am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Dies schließt eine Befreiung im Einzelfall wegen unzumutbarer Belastung durch die mehrfache Heranziehung nicht aus.
Eine unzumutbare Belastung kann sich ergeben, wenn Zahnärzte während des Heranziehungszeitraums aus anderen Rechtsgründen zur Ableistung eines weiteren Notfalldienstes verpflichtet sind, wobei es unerheblich ist, wo der Notfalldienst zu leisten ist. Zu einer unzumutbaren Belastung kann im Einzelfall auch eine parallele Heranziehung von Zahnärzten zum (vertrags-)zahnärztlichen Notfalldienst von mehreren Zahnärztekammern und/oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen. Die mit der Heranziehung jeweils verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG sind aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes in ihrer kumulativen Wirkung zu betrachten, weil die Heranziehung unterschiedslos an die berufliche zahnärztliche Tätigkeit anknüpft und die jeweiligen Heranziehungen zum Notfalldienst stets von dem identischen Zweck getragen werden, die ambulante zahnärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechzeiten zu sichern. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert im Grundsatz eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Notfalldienstes. Einzelne Zahnärzte haben einen Anspruch darauf, nicht in stärkerem Maße als andere in gleicher Lage herangezogen zu werden.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2024 – 13 A 2243/21