Abgabe-Verweigerung von Medikamenten aus Gewissensgründen?

07.01.2025

Das Apothekenrecht sieht keine Befreiung von der Bevorratungs- und Abgabepflicht aus persönlichen Gründen vor.


Selbstständige Apotheker dürfen nicht aus Gewissensgründen davon absehen, Medikamente – im konkreten Fall die Pille danach – abzugeben. Das Apothekenrecht sieht keine Befreiung von der Bevorratungs- und Abgabepflicht aus persönlichen Gründen vor. In der Verweigerung der Abgabe ärztlich verordneter Notfallkontrazeptiva liegt daher ein Berufsvergehen – die Verletzung der Berufspflicht, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen – vor. Das gesetzliche Apothekenmonopol geht mit einem umfassenden Versorgungsauftrag einher und führt zum Kontrahierungszwang für die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel i.S.d. § 43 AMG, so auch der Pille danach. Nach § 15 ApBetrO haben Apothekenleitende Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die für eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, mindestens in einer dem durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechenden Menge vorrätig zu halten. Zudem sind die in § 15 Abs. 1 S. 2 ApBetrO benannten „Notdienst-Medikamente“ und Medizinprodukte und Arzneimittel mit den in § 15 Abs. 2 ApBetrO aufgeführten Wirkstoffen vorzuhalten bzw. ist die kurzfristige Beschaffung zu sichern. Besteht in der Apotheke ein Regelbedarf an bestimmten Medizinprodukten, sind Apotheker zu dessen Deckung verpflichtet. Dass

Kunden auf andere Apotheken ausweichen können, spielt dabei keine Rolle. Die Verweigerung der Abgabe der Pille danach lässt sich auch nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG auf Gewissensgründe stützen. Der Versorgungsauftrag überwiegt die Gewissensfreiheit der Apotheker.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2024 – 90 H 1/20