„Solarspitzengesetz“

11.05.2025

gilt seit 25. Februar 2025


Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen – das Solarspitzengesetz – wurde nun vom Parlament beschlossen:
Anlass der Novellen war der massive Ausbau von Photovoltaik und die zunehmend sonnigen Tage in Deutschland. Es wird Strom im Überfluss produziert, die Großhandelspreise fallen ins Negative und diejenigen, mit deren Photovoltaikanlagen Strom produziert wird, würden eine staatlich festgelegte garantierte Vergütung für die Netzeinspeisungen erhalten. Am Ende werden bei diesem Wirtschaftsmodell Milliardenbeträge vom Staat fällig. Durch die gesetzlichen Neuregelungen erhalten Betreiber neuer Photovoltaikanlagen keine EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen mehr.

HINWEIS
Die EEG-Vergütung ist eine finanzielle Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie soll den Ausbau erneuerbarer Energien dahingehend unterstützen, dass Betreiber von bspw. Photovoltaikanlagen eine Vergütung für Netzeinspeisungen erhalten.

Der Gesetzgeber gewährt allerdings folgende Kompensation für Ertragsausfälle: Die gesetzlich geregelte Einspeisevergütungszeit beträgt 20 Jahre. Zeiten, in denen der Strompreis negativ war und daher nicht vergütet wurde, werden künftig an diese EEG-Laufzeit angehängt. Die geförderte Solarstromeinspeisung kann durch eine Verlängerung des rund 20-jährigen Vergütungszeitraums nachgeholt werden. Der finanzielle Nachteil hält sich damit in Grenzen.

Dieses Prozedere bedingt jedoch die Ausstattung von Anlagen bis 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem. Handelt es sich um Anlagen mit einer Leistung ab 100 Kilowatt, sollten Betreiber an einer verpflichtenden Direktvermarktung teilnehmen, um die Voraussetzungen zur Steuer- und Regelbarkeit der Anlagen zu erfüllen. Betreiber bestehender Anlagen können freiwillig auf das neue Modell umsteigen. Bei einem Wechsel erhöht sich die Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

Durch das Solarspitzengesetz sollen Eigentümer von Photovoltaikanlagen den erzeugten Strom selbst verbrauchen und überschüssige Energie in einem Solarstromspeicher speichern. Die Regelungen gelten für alle Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

meditaxa Redaktion | Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft; BSW-Merkblatt „FAQ Solarspitzengesetz“