Haushaltsnahe Dienstleistung:

13.05.2025

Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen


Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Bisher galten diese Anforderungen nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen, nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert.

§ 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung  ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren: Voraussetzung für  alle Steuerermäßigungen ist, dass Steuerpflichtige für die  Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die  Zahlung auf das Konto der Leistungserbringer erfolgt ist.

meditaxa Redaktion