Zur Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen Provision

07.05.2025

Eine Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen eine vom Krankenhaus zuzahlende Provision ist in Ländern sittenwidrig, deren Landeskrankenhausgesetze kein ausdrückliches Verbot der Patientenvermittlung enthalten.


Die aus den Vermittlungsverboten für niedergelassene Ärzte oder sonstige Angehörige von Heilberufen folgende Wertung, dass eine Zuweisungsentscheidung ausschließlich am Wohl der Patienten und nicht am Gewinninteresse durch Vermittlungsprovisionen ausgerichtet sein soll, ist auf Kliniken übertragbar. Das sog. „Klinikprivileg“ rechtfertigt eine Patientenvermittlung nicht. Darauf, ob die Zuweisungsentscheidung, welche Patienten wo behandelt werden, unmittelbar durch die Vermittler getroffen wird oder nur mittelbar – etwa indem Vermittelnde Kontakte zwischen Kliniken und ausländischen Stellen knüpfen, die ihre Zuweisungsentscheidung danach ausrichten, für welche Klinik die vermittelnde Person tätig ist – kommt es für die Bewertung der Sittenwidrigkeit nicht an.

Wird die Patientenvermittlung mit anderen Dienstleistungen für Patienten gekoppelt, z. B. ein Dolmetschen oder die Unterstützung bei Visa-Angelegenheiten, ist der Vertrag insgesamt nichtig – nicht nur der die Vermittlung betreffende Teil. Ansonsten bestünde ein zu missbilligender Anreiz, die Patientenvermittlung über sonstige Tätigkeiten quer zu subventionieren. Auch eine bereicherungsrechtliche Wertersatzpflicht scheidet aus.

Quelle: LG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2024 – 14 O 67/20