05.05.2025
Der Bundestag hat 30. Januar 2025 die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen.
Ein entsprechender Gesetzentwurf für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ wurde einstimmig beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01. Juni 2025. Bisher galten die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen nur bei einer Lebend- oder Totgeburt, nicht aber bei einer Fehlgeburt. Eine Totgeburt liegt ab einer Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise ab der 24. Schwangerschaftswoche vor. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Fehlgeburt unterhalb dieser Grenzen waren betroffene Frauen bisher auf ärztliche Atteste angewiesen. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen haben:
Fehlgeburt ab | Schutzfrist |
13. Schwangerschaftswoche | 2 Wochen |
17. Schwangerschaftswoche | 6 Wochen |
20. Schwangerschaftswoche | 8 Wochen |
Informieren betroffene Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitgeber über eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, befinden sich diese ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt in Mutterschutz. Ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer Fehlgeburt ist grundsätzlich nicht erforderlich.
HINWEIS
In einer solchen Situation besteht kein absolutes Beschäftigungsverbot. Wollen betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt – unabhängig von der Schwangerschaftswoche – ausdrücklich arbeiten, dürfen sie das.
Erstattung über U2-Umlageverfahren: Während der gestaffelten Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Arbeitgeber von Betroffenen haben im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.
meditaxa Redaktion | Quelle: drpa