05.05.2025
durch das Finanzamt und Datenschutz
Fordert das Finanzamt (FA) bei Vermietern die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten, dieser wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn diese Überprüfung der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen müssen.
Die Eigentümerin mehrerer Immobilien erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das FA Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an und erhielt eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Eigentümerin durch Einspruch und Klage.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage mit der Begründung ab, das FA dürfe Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Mietverträge wurden benötigt, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie -erhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um zu überprüfen, ob in einzelnen Wohnungen nahe Angehörige wohnen. Ein milderes Mittel – wie die Befragung der einzelnen Mieter – stand dem FA nicht zur Verfügung, da die Namen nicht bekannt waren und Dritte per Gesetz erst befragt werden, wenn die Aufklärung durch die steuerpflichtige Person nicht zielführend ist. Die Anforderung der Mietverträge verstieß nicht gegen den Datenschutz, da hier die Offenlegung den wirtschaftlichen und finanziellen Interessen eines EU-Staates diente.
HINWEIS
Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gilt eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft. Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit Einspruch und ggf. Klage angefochten werden.
meditaxa Redaktion