Kinderbetreuungskosten:

19.05.2025

lassen sich ab 2025 besser absetzen


Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten abziehen, maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind. 

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt der steuerzahlenden Person gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den -hort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-pairs oder Kindermädchen.

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar – per Überweisung oder Einzugsermächtigung – bezahlt wurde. Barzahlungen werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.

HINWEIS
Das FA akzeptiert nur Ausgaben für die reine Kinderbetreuung. Kümmert sich ein Babysitter z. B. auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese in der Rechnung unbedingt separat ausgewiesen werden. So kann zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden.

Wer Verwandte für die Kinderbetreuung bezahlt, kann die Kosten unter diesen Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Für das FA sollte man hierfür eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen. Wenn die Verwandtschaft den Fahrdienst zur Kinderbetreuung übernimmt, lässt sich für die entstandenen Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen – für den Fahrdienst muss ein fremdüblicher Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen werden. Darin ist festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden.
Bei unverheirateten Eltern sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten auch nur unbar (z. B. per Überweisung) an die Verwandten geleistet werden. Diese müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen, damit diese Liste auf Nachfrage vom FA als Nachweis zur Verfügung gestellt werden kann.

meditaxa Redaktion | Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., Pressemitteilung v. 13.01.2025