Videosprechstunden aus dem Homeoffice

01.05.2025

Neue Regelung seit März 2025


Seit dem 01. März 2025 dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Videosprechstunden nicht nur in ihren Praxisräumen, sondern auch im Homeoffice abhalten. Diese Entscheidung wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffen, um die Patientenversorgung zu verbessern – insbesondere in ländlichen Gebieten oder bei eingeschränkter Mobilität. 

Die neue Regelung ist im § 87 Absatz 2o SGB V verankert
und umfasst die Anforderungen an die Durchführung von Videosprechstunden und Telekonsilien.

Ab dem 01. September 2025 müssen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden sicherstellen, dass diese vorrangig an Patienten vergeben werden, die sich in der räumlichen Nähe der Praxis befinden (siehe § 6 der Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Bei ärztlicher Tätigkeit an mehreren Standorten zählt die Entfernung zum nächstgelegenen Praxisort. Videosprechstunden, bei denen Patienten in den Räumlichkeiten einer anderen Praxis oder in Anwesenheit von Praxispersonal sind, unterliegen nicht diesen Vorgaben. Ausgenommen sind auch Videosprechstunden im Notdienst und solche zur Abgabe einer Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V. Zudem wird ab diesem Zeitpunkt ein Ersteinschätzungsverfahren eingeführt, das vor der Terminvergabe prüft, ob eine Videosprechstunde medizinisch geeignet ist. Dadurch werden nur Patienten mit einem geeigneten Gesundheitszustand für eine Fernbehandlung berücksichtigt.

Videosprechstunden im Homeoffice
Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes ist ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum notwendig, der den Vorgaben des Datenschutzes entspricht. Denn auch im häuslichen Umfeld haben Vertraulichkeit und Datenschutz der Patienten oberste Priorität. Zudem benötigen Ärzte am Telearbeitsplatz Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation und die Telematikinfrastruktur der Praxis. Die telefonische Erreichbarkeit der Praxis ist während der Nutzung des Telearbeitsplatzes sicherzustellen.

HINWEIS
Eine Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn sich der Arzt außerhalb Deutschlands aufhält. Es gelten die technischen Anforderungen der Telekonsilien-Vereinbarung.

Sicherstellung der Anschlussversorgung
Ein weiteres zentrales Thema der neuen Vereinbarung ist die Sicherstellung der Anschlussversorgung der Patienten nach einer Videosprechstunde. Es wird explizit festgelegt, dass diese gewährleistet sein muss. Reicht eine Videosprechstunde nicht aus, um den medizinischen Bedarf vollständig zu
decken, müssen Ärzte dafür sorgen, dass betroffene Patienten zeitnah in einer Praxis oder Klinik weiterbehandelt werden.
Dies kann durch die Bereitstellung eines Präsenztermins in der eigenen Praxis, durch eine Überweisung zu Fachärzten oder durch die Veranlassung einer Krankenhauseinweisung geschehen. Videosprechstunden sind als Erweiterung der ärztlichen Versorgung zu verstehen, die in Kombination mit Präsenzbehandlungen genutzt werden können, und sollen nicht zu einer Verschlechterung der Behandlungsqualität führen.

HINWEIS
Die Vereinbarung definiert auch bestimmte Qualitätsanforderungen, etwa in Bezug auf die Verschreibung von Arzneimitteln. So sind verschreibungspflichtige Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, in Videosprechstunden für „unbekannte Patienten“ ausgeschlossen. Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch und sichert die Qualität der telemedizinischen Behandlung.

Abrechnung der Videosprechstunden
Für die Durchführung und Abrechnung von Videosprechstunden ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Zu Beginn der Behandlung muss kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für die Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattfinden.

Ausnahme Psychotherapeuten: § 5 Abs. 5 der Berufsordnung der PTK Bayern fordert für die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten. Diese Anforderung bleibt auch im Rahmen der Videosprechstunde bestehen.
Eine Abrechnung und Durchführung via Videosprechstunde ist nur möglich, wenn aus psychotherapeutischer Sicht und gemäß den Vorgaben des psychotherapeutischen Berufsrechts sowie der Psychotherapie-Vereinbarung kein persönlicher Kontakt notwendig ist.
Alle Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, sind mit dem Kennzeichen „V“ zu versehen (KVDT-Feldkennung 5001 „GNR“).
Die Videosprechstunde ist für folgende Fachgruppen ausgeschlossen:

  • Labor- und Nuklearmedizin, 
  • Pathologie und 
  • Radiologie.

Mit Einführung der neuen Qualitätsstandards wird die Videosprechstunde als fester Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland etabliert. Durch die Möglichkeit, diese auch aus dem Homeoffice anzubieten, wird die Flexibilität für Ärzte und Psychotherapeuten erhöht, solange  der Datenschutz und die Versorgungsqualität gesichert bleiben.

meditaxa Redaktion | Quelle: drpa