15.05.2025
Wie sich die Grundsteuer auf Mieter übertragen lässt
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Grundsteuer-Verordnung für Frust gesorgt – unter Grundbesitzern ist von einer kategorischen Ungerechtigkeit im Steuerwesen die Rede: Seit 01.01.2025 werden die Grundsteuerbeiträge von Grundeigentümern auf Basis von neuen Grundsteuermodellen
berechnet. Damit kann es für einige günstiger, für andere aber teurer werden. Bisher wurde die Grundsteuer mit veralteten Einheitswerten aus dem Jahr 1935 (Ostdeutschland) bzw. aus dem Jahr 1964 (Westdeutschland) erhoben.
Diese Veraltung mit seinen obsoleten statistischen Werten bewirke laut Bundesverfassungsgericht, dass Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Grundbesitzern entstehen. Dies sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Nun gibt es ein Bundesmodell nebst Sondermodelle für Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Da die meisten Grundsteuerbescheide zum Redaktionsschluss noch nicht von den Finanzämtern verschickt wurden, gibt es noch keinen Überblick für die neuen Grundsteuerzahlungen.
Umlage der Grundsteuer für Vermieter ohne neuen Grundsteuerbescheid: Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Voraussetzung hierfür ist ein Vermerk im Mietvertrag. Mieter erhalten die Vorschreibung mit der Betriebskostenabrechnung. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung. Vermieter können die Grundsteuerbeteiligung selbst berechnen, in dem sie sich an der Wohnfläche orientieren und einen Verteilerschlüssel ermitteln. Bei komplett vermieteten Immobilien kann so die Grundsteuer anteilig auf die Mietparteien umgelegt werden.
Bei Leerständen und selbst genutztem Wohnraum ist es nicht zulässig, Mieter nach einem Leerstand mit der Summe der Grundsteuerumlagen aus dem Leerzeitraum zu belasten. Leerstand bedeutet stets keine Umlagemöglichkeit.
Ist der neue Grundsteuerbescheid noch nicht da und die Mieter zahlen in diesem Frühjahr ihre üblichen Betriebskosten inklusive alter Grundsteuer, können Vermieter mit der nächsten Abrechnung eine nachträglich erhöhte Grundsteuer einfordern. Für Mieter ergibt sich kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, sie zahlen nur einen höheren Nachforderungsbetrag.
Das letzte Wort zur neuen Grundsteuerverordnung ist noch nicht gesprochen: Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler haben Musterklagen angestrengt. Darin zweifeln die Organisationen die Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell an. Sollte hier Recht zugunsten der Kläger ergehen, würde das die Lage vieler Grundbesitzer erheblich ändern.
meditaxa Redaktion | Quelle: Musterklage vom Bund der Steuerzahler e. V., PM online vom 05.02.2024