Gewerbesteuerpflicht

21.05.2025

Welche Tätigkeiten sind gewerbesteuerpflichtig und welche sind von ihr befreit?


Wer einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer.
Der hier ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert – es werden Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen. Des Weiteren kann noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden.


Welche Tätigkeiten von der Gewerbesteuer befreit sein können

Je nach Art der Tätigkeit kann eine Gewerbesteuerbefreiung vorliegen. Das gilt für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht. Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie Menschen im Zuge der ambulanten Eingliederungshilfe. Sie erbrachte ihre Leistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland als zuständigem Sozialversicherungsträger und war Leistungserbringer im Leistungsbereich Ambulantes Betreutes Wohnen. Die Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Gewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gewerbesteuerfreiheit gilt für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation.
Die Klägerin ist eine solche Einrichtung, da sie entsprechende Leistungen erbringt. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe „Rehabilitation“ und „Teilhabe“ im Sozialgesetzbuch erkennen. Teilhabe wird teils als Oberbegriff und teils als Synonym zur Rehabilitation genannt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts bezieht sich der Begriff Rehabilitation nicht nur auf „medizinische Rehabilitation“. Gegen eine solche Begrenzung des Begriffs spricht außerdem die Formulierung im Sozialgesetzbuch. Bestandteile einer medizinischen Rehabilitation sind damit auch psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Die von der Klägerin erbrachten pädagogischen Hilfen stellen daher ein Element der (medizinischen) Rehabilitation dar.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 02.05.2024, Az. 15 K 1653/22

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Krankheits- oder Urlaubstage führen bei Selbstständigen häufig zu Schwierigkeiten. Fallen Apotheker mal aus und sind die Mitarbeiter zugleich keine Apotheker, muss eine entsprechende Vertretung her. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte über die Art der Einkünfte eines Apothekers in Rente zu entscheiden, der solche Vertretungen übernahm.Der Kläger, der seine eigene Apotheke aus Altersgründen aufgegeben hatte, übernahm zur Aufbesserung seiner Rente Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Apotheken. Hierzu schloss er mit einer GmbH einen Rahmendienstvertrag, in dem neben dem Aufgabenbereich auch die Vergütung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbstständige Einkünfte. Nachdem ihn das Finanzamt darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuer-Messbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtete sich die Klage, die vor dem FG nicht erfolgreich war: Die Tätigkeit wurde als gewerblich eingestuft. 

Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbstständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbstständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, der Betrieb einer Apotheke jedoch stets als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Auch ist für die Beurteilung unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

HINWEIS
Der Beruf des Apothekers gehört nicht zu den freien Berufen.
Er ist kein Katalogberuf wie Arzt oder Heilpraktiker und es besteht keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was jedoch einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2 K 1090/20