19.05.2025
Bank darf verdächtige Buchung mehrere Tage zurückhalten
Besteht bei hohen Überweisungen der Verdacht auf Geldwäsche, dürfen Banken die Transaktion zeitweise stoppen. Ziehen betroffene Kunden anwaltliche Hilfe zu Rate, um die Bank zur Auszahlung aufzufordern, muss die Bank die Kosten für den Rechtsanwalt nicht übernehmen – auch dann nicht, wenn sich der Geldwäscheverdacht nicht bestätigt und die Überweisung letztendlich durchgeführt wird.
Die Klägerin hatte seit 2008 ein bestehendes Konto bei der beklagten Bank. Bei der Kontoeröffnung wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Bis 2023 blieben auffällige Kontobewegungen aus, bis der Frau im Sommer einmal etwa 320.000 Euro und fünf Tage später nochmal 680.000 Euro gutgeschrieben wurden. Die Bank meldete die hohen Überweisungen der staatlichen Zentralstelle für die Untersuchung von Finanztransaktionen (Financial Intelligence Unit, kurz: FIU) und verweigerte der Kontoinhaberin den Zugriff auf das Guthaben. Die Frau nahm sich rechtlichen Beistand und verlangte schriftlich und mit Fristsetzung die Auszahlung der Überweisungen sowie die Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Die Bank weigerte sich – in erster Instanz musste die Bank den ersten Betrag von ca. 320.000 Euro auf ein Konto der Frau überweisen. Letztlich entschied das Landgericht Wiesbaden, dass die Bank auch die verbleibenden 680.000 Euro auszahlen muss.
Die Erstattung der Anwaltskosten wies später das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main zurück: § 46 Abs. 2 GwG gestattet Banken in solchen Fällen, die Transaktion nach Ablauf von drei Werktagen durchzuführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft dies nicht untersagt hat. Hier hatte die Bank die Auszahlung aber weder umgehend nach der Wartezeit und auch nicht in den zwei darauf folgenden Tagen veranlasst, bis das Schreiben des Anwalts eintraf. Fahrlässiges Handeln sei ihr deswegen aber nicht vorzuwerfen. Denn angesichts der „nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an nicht berechtigte Empfänger“ seien der Bank jedenfalls einige Tage als Reaktions- und Überlegzeit zuzubilligen. Die Kosten für das Anwaltsschreiben muss die Bankkundin daher vom Erbe abziehen.
meditaxa Redaktion | Quelle: OLG Frankfurt a. Main, Urteil vom 25.02.2025, Az. 10 U 28/24