17.05.2025
Lange Wartezeiten in einigen Fachrichtungen, z. B. bei Haut- und Augenärzten, führen dazu, dass sich viele Patienten dafür entscheiden, Behandlungen als Privatpatient in Anspruch zu nehmen.
Ergibt sich im Anschluss an eine solche privatärztliche Behandlung die Notwendigkeit einer Medikamentenverordnung, wollen die Patienten häufig die Kosten dafür nicht selbst tragen. Stattdessen fordern sie im Nachgang von niedergelassenen Vertragsärzten, zumeist ihren Hausärzten, eine Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorzunehmen.
Kassenärztliche Vereinigungen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Nachgang einer privatärztlichen Behandlung eine Rezeptausstellung zu Lasten der GKV durch vertragsärztlich tätige Ärzte nicht zulässig ist. Die Begründung dafür ergibt sich aus der Regelung des Behandlungsvertrages, dass privatärztlich tätige Ärzte vor Behandlungsbeginn seine Patienten über alle Kosten (Behandlungs- und Verordnungskosten), die im Zuge der privatärztlichen Behandlung entstehen bzw. entstehen können, umfassend zu informieren und auf die Kostentragungspflicht hinzuweisen.
Die Diagnosestellung und die ärztliche Behandlung stellen laut Bundesmantelvertrag die rechtliche Grundlage für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln dar und gehören als Einheit zusammen. Patienten müssen sich also bereits bei Beginn der Behandlung entscheiden, ob sie beides entweder privat bezahlen oder zulasten der GKV in Anspruch nehmen möchte. Damit müssen behandelnde Ärzte auch die Verordnung von Medikamenten selbst vornehmen. Insbesondere dann, wenn keine vertragsärztliche Zulassung vorliegt, kann die Verordnung der notwendigen Medikamente nur im Zuge eines Privatrezeptes und nicht zulasten der GKV erfolgen. Eine Verordnung durch vertragsärztlich tätige Hausärzte oder andere Vertragsärzte ist in solchen Fällen nicht möglich.
meditaxa Redaktion | Quelle: drpa