15.05.2025
Aufzeichnungen und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Patienten.
Die ärztliche Dokumentationspflicht erfordert weder nach der zivilrechtlichen Vorschrift zur Dokumentation einer Behandlung (§ 630f BGB), noch nach der für Ärzte geltenden Berufsordnung die Aufzeichnung vollständiger Gespräche oder deren wortgetreue Wiedergabe.
Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht stehen weniger eingriffsintensive und datensparsamere Verfahren zur Verfügung. Die Aufzeichnung ist auch nicht zur Verteidigung gegen etwaige Rechtsansprüche notwendig. Denn ein lediglich potenziell eintretendes Ereignis begründet noch keine Erforderlichkeit und ist als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte zum Eintreten dieses Ereignisses vorliegen, um die Datenverarbeitung auf die DSGVO stützen zu können. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Form der Gesprächsaufzeichnung kann folglich ausschließlich mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig sein.
Quelle: Jahresbericht 2023 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (S. 58)