01.02.2025
Der Frühling naht und auf dem eigenen Grundstück soll es grünen und blühen – sehen die Nachbarn das anders und fühlen sich gestört, ist es wichtig zu wissen, was wo gepflanzt werden darf, wann eine Laubrente fällig werden kann und welche Rechte der grüne „Altbestand“ genießt.
Beispielsweise musste das Oberlandgericht (OLG) Frankfurt am Main klären, ob eine Laubrente zur Beteiligung am erhöhten Reinigungsaufwand eines Swimmingpools verlangt werden kann: Zwei 90-jährige Eichen standen im Abstand von ca. 1,7 m bzw. 2,7 m von der Nachbargrundstücksgrenze entfernt. Der Eigentümer der Eichen bekam neue Nachbarn, die später in ihrem Garten einen Pool errichteten. Der Laubfall der Eichen wurde in den Pool geweht, weshalb die neuen Nachbarn monatlich eine im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von ca. 280 Euro von ihrem Nachbarn verlangten.
Das OLG wies die Klage ab – errichten Grundstückseigentümer einen offenen Pool im Traufbereich von zwei auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzten Eichen, ist der erhöhte Reinigungsaufwand ohne Kostenbeteiligung des Eigentümers hinzunehmen.
Wann muss gezahlt, geschnitten
oder gefällt werden?
Eine Laubrente kann fällig werden, wenn durch den Laubfall für Nachbarn ein erheblicher Mehraufwand durch die Entsorgung des Laubs entsteht. Es muss jedoch eine unzumutbare Belastung vorliegen – Laub, Nadeln und Zapfen von Nachbarbäumen müssen hingenommen werden.
Ragen Bäume
oder Hecken auf das Nachbargrundstück, können Nachbarn das
Zurückschneiden von den Eigentümern verlangen. Kommen diese dem nicht
nach, darf der Rückschnitt selbst vorgenommen werden, allerdings auf
eigene Kosten. Grüne „Wucherungen“ vom eigenen Garten in den
öffentlichen
Raum, z. B. Gehwege, oder Astüberstände sind aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht zu schneiden, morsche Bäume sind zu entfernen.
Wird
bei der Pflanzung der Grenzabstand zur Grundstücksgrenze nicht
eingehalten, können beeinträchtigte Nachbarn die Beseitigung von
Pflanzen und Bäumen verlangen – dies gilt allerdings, je nach
Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, nur innerhalb der
ersten fünf bzw. zehn Jahre nach Pflanzung. Danach ist die
Grenzbepflanzung festgelegt und die Ansprüche von Nachbarn sind
verjährt.
Da die Bundesländer die Grenzbepflanzung unterschiedlich regeln, erfolgt hier keine genaue Angabe über den Mindestabstand des Grüns zum Nachbargrundstück. In der Regel sollten Pflanzen von einer Größe bis zu 2 m mit einem Grenzabstand von 0,5 m und Pflanzen, bzw. Bäume über 2 m mit einem Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück gepflanzt werden.
Wer den grünen Nachbarschaftsstreit umgehen will, sollte
vorab das Gespräch mit den Nachbarn suchen und die Bepflanzung in einer
schriftlichen Vereinbarung festhalten. Hierzu empfiehlt sich auch das
Hinzuziehen von Rechtsexperten.
meditaxa Redaktion | Quelle: OLG
Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2024 – 19 U 67/23;
Nachbarrechtsgesetz
der Bundesländer BW, BY, BE, BB, HE, NI, NW, RP