Das Grün der Nachbarschaft eine unzumutbare Belastung?

01.02.2025

Der Frühling naht und auf dem eigenen Grundstück soll es grünen und blühen – sehen die Nachbarn das anders und fühlen sich gestört, ist es wichtig zu wissen, was wo gepflanzt werden darf, wann eine Laubrente fällig werden kann und welche Rechte der grüne „Altbestand“ genießt.


Beispielsweise  musste das Oberlandgericht (OLG) Frankfurt am Main  klären, ob eine Laubrente zur Beteiligung am erhöhten Reinigungsaufwand eines Swimmingpools verlangt werden kann: Zwei 90-jährige Eichen standen im Abstand von ca. 1,7 m  bzw. 2,7 m von der Nachbargrundstücksgrenze entfernt. Der Eigentümer der Eichen bekam neue Nachbarn, die später in ihrem Garten einen Pool errichteten. Der Laubfall der Eichen wurde in den Pool geweht, weshalb die neuen Nachbarn  monatlich eine im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von ca. 280 Euro von ihrem Nachbarn verlangten.

Das OLG wies die Klage ab – errichten Grundstückseigentümer einen offenen Pool im Traufbereich von zwei auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzten Eichen, ist der erhöhte Reinigungsaufwand ohne Kostenbeteiligung des Eigentümers hinzunehmen.

Wann muss gezahlt, geschnitten
oder gefällt werden?

Eine Laubrente kann fällig werden, wenn durch den Laubfall für Nachbarn ein erheblicher Mehraufwand durch die Entsorgung des Laubs entsteht. Es muss jedoch eine unzumutbare Belastung vorliegen – Laub, Nadeln und Zapfen von Nachbarbäumen müssen hingenommen werden.

Ragen Bäume oder Hecken auf das Nachbargrundstück, können Nachbarn das Zurückschneiden von den Eigentümern verlangen. Kommen diese dem nicht nach, darf der Rückschnitt selbst vorgenommen werden, allerdings auf eigene Kosten. Grüne „Wucherungen“ vom eigenen Garten in den
öffentlichen Raum, z. B. Gehwege, oder Astüberstände sind aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu schneiden, morsche Bäume sind zu entfernen.

Wird bei der Pflanzung der Grenzabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten, können beeinträchtigte Nachbarn die Beseitigung von Pflanzen und Bäumen verlangen – dies gilt allerdings, je nach Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, nur innerhalb der ersten fünf bzw. zehn Jahre nach Pflanzung. Danach ist die Grenzbepflanzung festgelegt und die Ansprüche von Nachbarn sind verjährt.

Da die Bundesländer die Grenzbepflanzung unterschiedlich regeln, erfolgt hier keine genaue Angabe über den Mindestabstand des Grüns zum Nachbargrundstück. In der Regel sollten Pflanzen von einer Größe bis zu 2 m mit einem Grenzabstand von 0,5 m und Pflanzen, bzw. Bäume über 2 m mit einem Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück gepflanzt werden.

Wer den grünen Nachbarschaftsstreit umgehen will, sollte vorab das Gespräch mit den Nachbarn suchen und die Bepflanzung in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Hierzu empfiehlt sich auch das Hinzuziehen von Rechtsexperten.

meditaxa Redaktion | Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2024 – 19 U 67/23;
Nachbarrechtsgesetz der Bundesländer BW, BY, BE, BB, HE, NI, NW, RP