Zweitwohnungssteuer

09.02.2025

Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungssteuerfrei.


Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungssteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, das Einfamilienhaus diene rein als Kapitalanlage – das Haus sei, um den Kaufpreis nicht zu senken, seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden. Für eine lastenfreie Veräußerung war das Nießbrauchrecht abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – unterlägen grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer, wenn die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

meditaxa Redaktion | Quelle: VG Gießen, Urteil vom 08.10.2024; Az. 8 K 2687/23