05.02.2025
Überwiegend versenden Behörden Verwaltungsakte, z. B. Bescheide, auf dem Postweg mit einfachem Brief, also ohne konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann ein Brief tatsächlich ankommt.
Hierzu gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann ein Brief zugestellt wird. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage.
Mit der Verlängerung der Laufzeitvorgaben in 2024 auf 4 Tage wurde auch die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten auf 4 Tage verlängert. Zudem kann die Zustellung eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für die Versendung von Verwaltungsakte ab 01.01.2025.
Die Vermutungsregel kann durch die empfangende Person allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der spätere Zugang nachgewiesen werden kann. Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Quelle: Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), BR-Drucksache 298/24 vom 05.07.2024