Schadenersatz für lange Wartezeiten?

01.02.2025

Vereinzelt kommt es vor, dass Betroffene Schadensersatz für zu lange Wartezeiten fordern.


Dass Patienten trotz Termin länger im Wartezimmer ausharren  müssen, ist in den meisten Arztpraxen die Regel. Wenn sich berufstätige Patienten extra für den Arztbesuch frei genommen haben oder Patienten aufgrund familiärer Verpflichtungen nur ein bestimmtes Zeitfenster zur Verfügung steht, kann die Stimmung schnell kippen. Vereinzelt kommt es sogar vor, dass Betroffene Schadensersatz für die Wartezeit fordern. Zahlen müssen Ärzte aber nur in Ausnahmefällen.

Patienten müssen Verzögerungen bis zu einer halben Stunde hinnehmen – einmalige Verzögerungen durch unvorhersehbare Notfälle oder längere Behandlungen sind gleichermaßen zu akzeptieren. Müssen Patienten regelmäßig über längere Zeiträume warten und ihnen entsteht dadurch ein nachweisbarer Schaden, können Ärzte haftbar gemacht werden. Hier entscheidet letztendlich ein Gericht, ob eine Schadenersatzzahlung angebracht ist, denn es kommt auf den Einzelfall und auf entsprechende Beweise an. 

Die Anforderungen für eine Schadenersatzzahlung wegen zu langer Wartezeiten sind sehr hoch, da sich Behandlungen und Abläufe in der Praxis nicht minutengenau planen lassen. Gelegentlich kommt es vor, dass Ärzte zu einer Zahlung verurteilt werden – wenn eine Person häufiger zur Sprechstunde kommt und trotz Terminvergabe und normaler Praxisabläufe regelmäßig lange Wartezeiten hinnehmen muss. Kann die Person einen dadurch entstandenen Schaden nachweisen, z. B. weil sie durch die lange Wartezeit einen wichtigen Geschäftstermin versäumt hat und dadurch finanzielle Einbußen entstanden sind, kann ein Anspruch auf Schadenersatz begründet sein. Dieser muss allerdings von Patienten eingeklagt werden, denn es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz.


HINWEIS
Ärzte wiederum können Patienten versäumte Termine nicht einfach in Rechnung stellen. Denn auch hier gibt es den
finanziellen Ausgleich nur mit entsprechenden Beweisen für einen finanziellen Schaden, z. B. wenn einem anderen Patienten abgesagt werden musste, weil der Termin schon vergeben war. Ein solcher Nachweis ist in Bestellpraxen mit exklusiver Terminvergabe leichter zu führen, denn hier können keine wartenden Patienten vorgezogen werden. Allerdings ist der nachweisliche Schaden nicht so einfach zu begründen, denn Ärzte können den Ausfalltermin auch nutzen, um Büroarbeiten zu erledigen. Es entsteht also nicht automatisch eine Anspruchsgrundlage.


Um Unannehmlichkeiten für beide Parteien zu vermeiden, sollten Praxismitarbeiter entsprechend sensibilisiert werden: Dauert es heute mal länger, können Patienten direkt bei der Anmeldung darüber informiert werden. Hilfreich sind auch entsprechende Aushänge, die erklären, weshalb es trotz guter Organisation zu Engpässen und längeren Wartezeiten in der Praxis kommen kann.

Quelle: meditaxa Redaktion