03.02.2025
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich im Jahr 2025 auf 8.050 Euro im Monat (2024: 7.550 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 5.512,50 Euro im Monat (2024: 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) auf 6.150 Euro im Monat (2024: 5.775 Euro).
Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung haben sich zum 01.01.2025 geändert. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden. Der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung ist bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat gestiegen. Für die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Beträge angesetzt:
pro Kalendertag | pro Monat | |
Frühstück | 2,30 € | 69 € |
Mittagessen | 4,40 € | 132 € |
Abendessen | 4,40 € | 132 € |
Gesamtwert | 11,10 € | 333 € |
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Mieten wurde bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat erhöht. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV). Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung seit dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro/m² monatlich bewertet werden.
meditaxa Redaktion | Quelle: https://www.bmas.de