11.02.2025
Die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an Wohnungsmieter stellt eine selbstständige Hauptleistung dar.
Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Somit ist ein Vorsteuerabzug bei den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen. Die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an Wohnungsmieter stellt allerdings eine selbstständige Hauptleistung dar. Denn Mieter können den Stromanbieter frei wählen und entsprechende Mieterstromverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen. So ist die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
meditaxa Redaktion | Quelle: BFH Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21