17.02.2025
nach notfallmedizinischer Behandlung
Alle notfalltätigen Ärzte müssen die notfallmedizinischen Standardverfahren beherrschen. Für die Auswahl des Behandlungsverfahrens in Notsituationen ist es relevant, mit welchen Methoden anwesende Ärzte Erfahrung haben. Denn die Standards des jeweiligen Fachgebiets sind immer dann geschuldet, wenn sich Notfallmediziner auf ein Fachgebiet außerhalb ihrer Qualifikation begeben, vor allem, wenn bei Notfällen kein sofortiges Eingreifen notwendig ist. Notfallmedizinische Behandlungen benötigen die Rechtfertigung durch Einwilligung der behandelten Person nach vorheriger Aufklärung. Das Maß der gebotenen Aufklärung reduziert sich allerdings in Notfällen auf ein Minimum – Irrelevantes oder Selbsterklärendes muss nicht erläutert werden.
Beispiel: Die Alarmierung von Notärzten, bzw. die von Patienten gebilligte Einlieferung in einen Schockraum oder auf eine Intensivstation stellt die konkludente Einwilligung in alle dringlich indizierten Maßnahmen dar, die von Patienten nicht erkennbar ablehnt werden. So bedarf es nur in Ausnahmefällen einer expliziten Selbstbestimmungsaufklärung.
Ist bei Notfällen aber ausreichend Zeit, muss die Patienteneinwilligung eingeholt werden – nach Ergreifung sofort erforderlicher Maßnahmen zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen – vor allem in Fällen, in denen mündige Patienten ernsthaft erwägen, dem natürlichen Verlauf der Erkrankung und dem damit verbundenen möglichen Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen.
Hohe Anforderungen an die Aufklärung gelten im Rahmen von Notfällen, in denen durchgeführte Behandlungen nur relativ indiziert oder kaum als dringlich einzuordnen sind. Wird eine Behandlung in einer konkreten Situation ohne Indikation und ausführliche Aufklärung durchgeführt, ist eine ärztliche Haftung (auch) unter Aufklärungsgesichtspunkten gegeben – selbst dann, wenn Patienten dieser Behandlung nicht widersprechen (hypothetische Einwilligung). Die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung werden nur auf Einwand der Behandlerseite geprüft – geben Patienten von sich aus an oder deren Äußerungen lassen eindeutig darauf schließen, dass sie in die Behandlung jedenfalls eingewilligt hätten, ist davon auszugehen, dass sich die Behandlerseite dies stillschweigend zu Eigen macht.
Quelle: LG München, Urteil vom 13.03.2024 – 1 O 5113/21